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    Änderungen bei den Bezirksfachklassen

    Die Planungen und Abstimmungen der Berufskollegs des Landes und der Schulträger untereinander, mit den verschiedenen Kammern und mit den Bezirksregierungen zur Vorbereitung des kommenden Schuljahres bedingen eine Vielzahl von Änderungen (Löschungen, Neuaufnahmen, Änderungen von Bezirksfachklassen) in der Anlage zu § 1 der zurzeit gültigen Verordnung.

    Zu BASS 10 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
    Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
    des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

    Vom 18. Juni 2012
    (GV. NRW. Nr. 14 S. 221)

    Auf Grund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird verordnet:

    Artikel 1

    Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2011 (GV. NRW. S. 285), wird wie folgt geändert:

    1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“.

    2. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“

    Spalte „Schule“: „Robert-Bosch-Berufskolleg Duisurg“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.

    3. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Bauwerksmechaniker für  Abbruch- und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch- und Betontrenntechnik“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.

    4. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Biologielaborant/Biologielaborantin“ am Berufskolleg am Haspel der Stadt Wuppertal wird aufgehoben.

    5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Fachrichtung Lokführer und Transport)“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster“.

    6. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

    „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“.

    7. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ am Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung an der Robert-Schmidt-Straße, Essen, wird die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ um den Klammerzusatz „(Fachrichtung Bibliothek)“ ergänzt.

    8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe des Glaserhandwerks“ werden in der Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „aus dem Regierungsbezirk Arnsberg: Kreis Siegen-Wittgenstein;“ gestrichen.

    9. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe der Glasindustrie“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Glasveredler/Glasveredlerin“

    Spalte „Schule“: „Staatliches Berufskolleg Rheinbach Glas-Keramik-Gestaltung“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Münster“.

    10. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kanalbauerin/Kanalbauer“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Justizfachangestellter/Justizfachangestellte“

    Spalte „Schule“: „Konrad-Klepping-Berufskolleg der Stadt Dortmund“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „aus dem Regierungsbezirk Arnsberg: Bochum, Dortmund, aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen; aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf: Essen; aus dem Regierungsbezirk Münster: Gelsenkirchen“.

    11. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ wird aufgehoben.

    12. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ wird folgende Regelung eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“

    Spalte „Schule“: „Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg der Stadt Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

    13. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maßschneider/Maßschneiderin; Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird folgende Regelung aufgenommen:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“

    Spalte „Schule“: „Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg der Stadt Köln“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab erstem Ausbildungsjahr“.

    14. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin“ wird aufgehoben.

    15. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ wird aufgehoben.

    16. Nach der letzten (= dritten) Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin“ werden folgende drei Regelungen eingefügt:

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Elektrotechnische Systeme)“

    Spalte „Schule“: „Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen, Recklinghausen“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik)“

    Spalte „Schule“: „Franz-Jürgens-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab drittem Ausbildungsjahr“

    Spalte „Ausbildungsberuf“: „Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“

    Spalte „Schule“: „Hellweg Berufskolleg Unna“

    Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln“

    Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

    17. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Elektrotechnik)“ erhält die Angabe in der  Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „ab zweitem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

    18. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik)“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „ab drittem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

    19. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

    „ab zweitem Ausbildungsjahr; auslaufend“.

    Artikel 2

    Die Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 07/12 S. 374

     

     

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