Verwaltungsvorschriften zur Grundschule geändert Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS werden diese an die geänderte Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 17. Februar 2012 (GV. NRW. S. 104) angepasst. Geändert werden insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 4 (In-dividuelle Förderung, zu § 5 und § 6 (Leistungsbewertung; Zeugnisse). Klargestellt wird, dass die Entscheidung über den Verbleib einer Schü-lerin oder eines Schülers für ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase im zweiten Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres getroffen werden soll. |
Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule
(VVzAO-GS); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 6. 2012 – 223-2.02.11.01-106100/12
Bezug: RdErl. d. MSJK v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 der VV 1.24 wird wie folgt neu gefasst:
„Regelungen zur Aufnahme in den Gemeinsamen Unterricht ergeben sich aus der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke sowie den Verwaltungsvorschriften (BASS 13 – 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2).“
2. VV 1.5 zu Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In der VV 1.53 wird das Wort „Sprachkurs“ durch das Wort „Sprachförderkurs“ ersetzt.
3. VV zu § 4 wird wie folgt geändert
a)
VV 4.11 wird wie folgt neu gefasst:
„Jede Grundschule erarbeitet ein durchgängiges schulisches Förderkonzept.“
b)
In der VV 4.21 wird der Klammerzusatz „(Lernstudio)“ gestrichen.
c)
Satz 1 der VV 4.23 wird wie folgt neu gefasst:
„Ziel der Förderung in äußerer Differenzierung an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts ist die erfolgreiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unterricht in seiner Klasse.“
4. Nach der VV 5.2 zu Absatz 2 wird folgende neue VV angefügt:
„5.3 zu Absatz 3
Der Beschluss der Schulkonferenz setzt einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 voraus.“
5. Nach der VV 6.1 zu Absatz 1 werden folgende neue VV angefügt:
„6.3 zu Absatz 3
Soweit der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (BASS 14 – 01 Nr. 1) angewandt wird, kann im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden.
6.4 zu Absatz 4
Die Verwaltungsvorschrift 6.3 zu Absatz 3 gilt entsprechend.“
6. Nach der VV 7.2 zu Absatz 2 wird folgende neue VV eingefügt:
„7.3 zu Absatz 3
Der Beschluss, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, soll nicht vor dem zweiten Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres getroffen werden.“
7. Die Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt „In der Schuleingangsphase“ wird wie folgt geändert:
aa) Der vierte Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„– Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: soweit kein Beschluss der Schulkonferenz nach § 6 Absatz 3 vorliegt, zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben“
bb) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„– Die Notenstufen für die Bewertung in den Fächern gemäß § 48 Absatz 3 SchulG“
b)
Der Abschnitt „In Klasse 3“ wird wie folgt geändert:
aa) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„– Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben; soweit kein Beschluss der Schulkonferenz nach § 6 Absatz 3 vorliegt"
bb) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„– Die Notenstufen für die Bewertung in den Fächern gemäß § 48 Absatz 3 SchulG“
c)
Das Muster der Schulformempfehlung im Abschnitt „Am Ende der Klasse 4 zusätzlich“ wird wie folgt neu gefasst:
Die Klassenkonferenz hat am _________ beschlossen, dass _________________ Name des Kindes auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten sowie des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens auf der Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz nach § 49 Absatz 2 SchulG (ggf. ist die Formulierung zu streichen) für den Besuch | ||
| *) der Hauptschule |
|
| *) der Realschule |
|
| *) des Gymnasiums |
|
und der Gesamtschule sowie der Sekundarschule geeignet ist. | ||
| ||
Für den Besuch |
| |
| **) der Realschule |
|
| **) des Gymnasiums |
|
ist sie/er mit Einschränkungen geeignet. |
| |
Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn: | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
__________________________________________________________________ | ||
___________ |
| |
*) | Hier ist nur eine der Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium anzukreuzen. | |
**) | Hier ist nur im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 3 AO-GS eine der Schulformen Realschule oder Gymnasium anzukreuzen. Ansonsten ist dieser Abschnitt durchzustreichen. Die Schulformempfehlung sieht vor, dass Nichtzutreffendes zu streichen und Zutreffendes anzukreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Schulformempfehlung nur die jeweils zutreffenden Angaben enthält. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssysteme einsetzen. | |
d)
Der Abschnitt „Sowie in allen Klassen“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– In den Fällen der VV 6.3 und der VV 6.4 ist eine Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) nach dem RdErl. des Kultusministeriums vom 19. 7. 1991 (BASS 14 – 01 Nr. 1) in das Zeugnis aufzunehmen.“
bb) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„– Rechtsbehelfsbelehrung nach folgendem Muster:
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ..... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.“
ABl. NRW. 07/12 S. 382