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    Umsetzung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

    Am 8. Februar 2012 hat der Landtag mit großer Mehrheit das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nord-rhein-Westfalen beschlossen. Das Gesetz sieht vor, in allen Kreisen und kreisfreien Städten kommunale Integrationszentren einzurichten.

    Die kommunalen Integrationszentren beraten und unterstützen Schulen, Kommunen und weitere kommunale Akteure der Bildungs-, Integrations-, Familien- und Jugendarbeit mit dem Ziel, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Sinne der „Bildungskette“ bzw. der „kommunalen Präventionsketten“ zu verbessern. Wesentliche Gesichtspunkte sind die Wertschätzung von Vielfalt und die Stärkung einer nachhaltig wirksamen Integration durch Bildung im Zusammenwirken der örtlichen Akteure.

    Die bisherigen „Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA)“ werden schrittweise bis zum 31. 7. 2013 zu kommunalen Integrationszentren umgewandelt. In den Kreisen und kreisfreien Städten, die bisher noch keine RAA haben, können kommunale Integrationszentren neu eingerichtet werden.

    Auf Landesebene werden die kommunalen Integrationszentren durch eine zentrale Koordinierungsstelle unterstützt. Ein wesentliches Ele-ment dieser Koordinierungsstelle ist die bisherige RAA-Hauptstelle in Essen.

    Zu BASS 11 – 02/12 – 21

    Umsetzung
    des Teilhabe- und Integrationsgesetzes;
    Erlass und Förderrichtlinien
    für die Kommunalen Integrationszentren

    Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    und des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
    v. 25. 6. 2012 – 321-6.08.06.09-101487

    Erlass und Förderrichtlinien regeln die Umsetzung von § 7 „Kommunale Integrationszentren“ des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97).

    Übersicht

    I.

    Die folgenden Erlasse sind neu:

    a) Kommunale Integrationszentren (BASS 12 – 21)

     

    b) Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren
    (BASS 11 – 02)

     

    II.

    Der folgende Erlass wird aufgehoben:

    Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA), Gem. RdErl. d. MGFFI u.d. MSW v. 19. 2. 2009 (BASS 11 – 02 Nr 10).

     

    I a)

    Kommunale Integrationszentren

     

    1. Grundlagen und Auftrag

    1.1 Integration orientiert sich als Querschnittsaufgabe an den Bedarfen der Menschen mit Migrationshintergrund in ihren verschiedenen Lebenslagen sowie an den Prinzipien der Interkulturalität, der Mehrsprachigkeit, des „Diversity Management“ und des Potenzialansatzes.

     

    Integration geschieht vor Ort. Den Kommunen und Kreisen kommt daher bei der Integration eine entscheidende Bedeutung zu. Die unterschiedlichen Akteure müssen vor Ort eng zusammenwirken, um das Zusammenleben in Vielfalt erfolgreich zu gestalten.

    1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe und fördert bei Kreisen und kreisfreien Städten die Einrichtung von Kommunalen Integrationszentren sowie einer landesweiten Koordinierungsstelle (§ 7 Teilhabe- und Integrationsgesetz).

    1.3 Die Kommunalen Integrationszentren haben vorrangig den Auftrag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund zu sensibilisieren und zu qualifizieren.

    1.4 Die Kommunalen Integrationszentren tragen dazu bei, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, um möglichst früh die Grundlagen für einen erfolgreichen Lebens- und Berufsweg zu schaffen. Sie orientieren sich an der Bildungskette von der frühen Förderung über den Elementarbereich, die Schule und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf.

    1.5 Handlungsfelder der Kommunalen Integrationszentren sind Bildung (insbesondere sprachliche und interkulturelle), Erziehung und Betreuung und darüber hinaus z.B. Beschäftigung, Kultur, Sport, politische Partizipation, bürgerschaftliches Engagement, soziale Arbeit im Flüchtlingsbereich, Gesundheit sowie die Pflege älterer Menschen.

    1.6 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kommunalen Integrationszentren beziehen sich gleichermaßen auf in Nordrhein-Westfalen bereits seit längerer Zeit lebende wie neu zugezogene Menschen mit Migrationshintergrund.

     

    2. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb

    Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums sind ein durch den Rat der Stadt oder durch den Kreistag in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden verabschiedetes Integrationskonzept und die Landesförderung gemäß Gem. RdErl. d. MSW u.d. MAIS „Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren“ (BASS 11 – 02). Die Antrag stellende Gebietskörperschaft beteiligt von Anfang an die untere Schulaufsicht, die örtliche Schulverwaltung, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände, ihre Mitwirkungsgremien nach § 27 GO sowie – je nach Arbeitsschwerpunkten – weitere örtliche Partner. Das Land kann gegebenenfalls mit dem kommunalen Träger des Kommunalen Integrationszentrums eine Zielvereinbarung abschließen.

     

    3. Aufgaben

    3.1 Die Kommunalen Integrationszentren unterstützen und beraten städtische Ämter und Dienststellen, Schulen, andere Bildungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie weitere regionale Einrichtungen und Organisationen.

    3.2 Die Aufgaben der Kommunalen Integrationszentren umfassen im Rahmen der jeweiligen kommunalen Beschlüsse folgende Angebotsformen der systemischen Organisationsberatung und Unterstützung und die Beratung von näher zu bestimmenden Personengruppen:

    –

    die Koordination, Bündelung und Mitsteuerung von örtlichen Integrationsangeboten,

     

    –

    die Koordination, Unterstützung und Weiterentwicklung von Netzwerken,

     

    –

    die partnerschaftlich orientierte Initiierung und Entwicklung von Konzepten, Projekten und Maßnahmen zur Integrationsarbeit in kommunalen Handlungsfeldern und zu schulischen und außer-schulischen Bildungs- und Förderangeboten,

     

    –

    die Förderung der Mitwirkung in Vereinen und der Beteiligung an örtlichen politischen Planungs- und Entscheidungsverfahren,

     

    –

    die Beratung und Unterstützung von Schulen und außerschuli-schen Einrichtungen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags und bei der Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen,

     

    –

    die Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern, z.B. beim Seiteneinstieg, zu Bildungs- und Ausbildungswegen, Ganztagsangeboten, außerschulischen Angeboten und Übergängen,

     

    –

    die Beratung und Unterstützung von Schulen bei der Ausgestal-tung von Ganztagsangeboten (RdErl. d. MSW – BASS 12 – 63 Nr. 2),

     

    –

    die Beratung und Unterstützung von Schulen bei der Verwen-dung der Stellen für Integrationshilfen (RdErl. d. MSJK – BASS 14 – 01 Nr. 4),

     

    –

    die Beratung und Unterstützung von Schulen bei der Umsetzung herkunftssprachlichen Unterrichts (RdErl. d. MSW – BASS 13 – 63 Nr. 3), 

     

    –

    die Vermittlung von Beratung und Unterstützung von Eltern sowie die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Erziehung ihrer Kinder,

     

    –

    die Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte von Spiel-, Lehr- und Lernmaterialien,

     

    –

    die Qualifizierung und Fortbildung von Lehrkräften und außerunterrichtlich oder außerschulisch tätigen pädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräften anderer Träger,

     

    –

    die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fachgesprächen und Konferenzen,

    –

    den Erfahrungstransfer und die Mitwirkung an überregionalen Aktivitäten der landesweiten Koordinierungsstelle und des Verbundes.

     

     

    4. Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

    4.1 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kommunalen Integrationszentren werden gemeinsam von Lehrkräften, sozialpädagogischen/sozialwissenschaftlichen Fachkräften und Verwaltungskräften wahrgenommen. Lehrkräfte und Fachkräfte haben ihre Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen der schulischen und außerschulischen Bildung. Alle in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen sollen verbindlich, verlässlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

    4.2 In jedem Kommunalen Integrationszentrum arbeiten in der Regel auf zwei Vollzeitstellen jeweils mindestens zwei vom Land frei gestellte Lehrkräfte, darunter mindestens eine Lehrkraft mit voller Stundenzahl und höchstens zwei Lehrkräfte mit halber Stundenzahl.

    4.3 Darüber hinaus arbeiten in jedem Kommunalen Integrationszentrum 3,5 vom Land geförderte kommunale Bedienstete (3 Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft).

    4.4 Bei der Besetzung der Stellen wird eine angemessene Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund angestrebt.

    4.5 Die untere Schulaufsicht unterstützt die Kommunalen Integrationszentren gemäß § 7 Absatz 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für „Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte“ sowie der „Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen“ (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – BASS 10 – 32 Nr. 47) bei Aufgabenwahrnehmung und Einsatzmanagement. Sie ist in Konfliktfällen Ansprechinstitution des jeweiligen kommunalen Trägers des Kommunalen Integrationszentrums.

    4.6 Der Einsatz der in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen wird vom Land und der Kommune über ein gemeinsames örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Gegenstand des Einsatzmanagements sind die strategische Planung und Zielvereinbarungen zu Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten sowie die Abstimmung der Interessen der Kommunen, in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Kommunen und des Landes. Die Schwerpunkte der Arbeit werden im Benehmen mit den örtlichen Partnern in der Regel jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren festgelegt.

     

    5. Einstellungsvoraussetzungen, Leitung,
    Dienst- und Fachaufsicht

    5.1 Die sozialpädagogischen/sozialwissenschaftlichen Fachkräfte müssen ein Studium der Sozialen Arbeit, Sozialwissenschaften oder der Pädagogik/Erziehungswissenschaften abgeschlossen oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.

    5.2 Die Verwaltungsfachkräfte müssen mindestens einen Fachhochschulabschluss oder Bachelorabschluss in einem einschlägigen Studiengang vorweisen (Verwaltungswirtin oder Verwaltungswirt) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Als Verwaltungsfachkräfte können auch Personen eingestellt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss oder Bachelorabschluss in einem anderen Fach haben und über Erfahrungen in der kommunalen Integrationsarbeit verfügen. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.

    5.3 Die Assistenzkräfte müssen mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zur oder  zum Verwaltungsfachangestellten oder zur oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.

    5.4 Die Leitung eines Kommunalen Integrationszentrums kann durch eine Lehrkraft, eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Verwaltungsfachkraft übernommen werden. Die stellvertretende Leitung ist mit einer oder einem Angehörigen der jeweils anderen Bereiche zu besetzen.

    5.5 Die Dienst- und Fachaufsicht über die in einem Kommunalen Integrationszentrum tätigen Personen liegt beim jeweiligen Anstellungsträger. Der jeweilige Anstellungsträger hält die in eigener Anstellungsträgerschaft stehenden Personen über Dienstanweisung dazu an, sich beim operativen Einsatz vor Ort an die Anordnungen der Leitung zu halten. Anträge auf Urlaub, Dienstreisen oder Dienstbefreiung werden unabhängig von der Anstellungsträgerschaft von der jeweiligen Leitung genehmigt.

     

    6. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

    6.1 Die Kommunalen Integrationszentren kooperieren mit den vom Land geförderten Integrationsstrukturen und mit Migrantenorganisationen.

    6.2 Die Kommunalen Integrationszentren erfüllen ihre Aufgaben in Abstimmung und arbeitsteilig mit jeweilig anderen örtlichen Akteuren, wie z.B. Akteuren im Ausbildungskonsens und den regionalen Bildungsnetzwerken. Sie können je nach der örtlich geltenden Arbeitsteilung und den örtlichen Bedarfslagen eigene Profile ausbilden und beteiligen sich an den örtlichen Abstimmungsprozessen.

    6.3 Die Abstimmung mit anderen Akteuren ist Aufgabe der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums. Diese stellt sicher, dass die Schwerpunktsetzung und Arbeitsplanung in Abstimmung mit den Konzepten der kommunalen Integrations-, Bildungs-, Familien- und Jugendarbeit erfolgt. Es sind dabei die Schulaufsicht, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die örtlichen oder regionalen Träger der Integrationsarbeit zu beteiligen. Weiterhin ist eine Beteiligung auch anderer regionaler Akteure (wie z.B. Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Einrichtungen des organisierten Sports, lokale Freiwilligenagenturen/-zentren, die Agenturen für Arbeit, Jobcenter oder die Ausländerbehörden) anzustreben.

    6.4 Die Kommunalen Integrationszentren arbeiten mit Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung zusammen, beispielsweise mit den Kompetenzteams für die Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern.

     

    7. Landesweite Koordinierungsstelle

    7.1 Das Land unterstützt die Kommunalen Integrationszentren gemäß § 7 Abs. 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz durch eine landesweite Koordinierungsstelle.

    7.2 Kernaufgaben der Koordinierungsstelle sind

    –

    die Beratung der Kommunen bei der Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums und der Erstellung eines Integrationskonzepts,

     

    –

    die Zusammenarbeit mit dem Land bei Konzeption, Umsetzung, Programm-Controlling und Evaluation der Arbeit der Kommunalen Integrationszentren,

     

    –

    die Unterstützung von Kommunen, Schulaufsicht und Bildungseinrichtungen bei der Konzeption, Umsetzung und Evaluation einer umfassenden Bildungsförderung entlang der Bildungskette,

     

    –

    Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Professionalisierung und Qualifizierung für den Verbund und

     

    –

    Öffentlichkeitsarbeit für den Verbund.

     

    7.3 Die Koordinierungsstelle wirkt darauf hin, dass alle Kommunalen Integrationszentren den möglichst gleichen qualitativen Standard erreichen und sorgt dafür, dass

    –

    der Austausch der Kommunalen Integrationszentren untereinander in inhaltlichen und organisatorischen Fragen sichergestellt wird,

     

    –

    die Kommunalen Integrationszentren angemessen nach außen gegenüber dem Land, der Öffentlichkeit und weiteren überregional wirkenden Partnern vertreten werden und

    –

    aktuelle Bedarfe und Impulse aufgegriffen und für den Verbund der Kommunalen Integrationszentren aufbereitet werden.

     

    7.4 Die Koordinierungsstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen landesweiten Unterstützungseinrichtungen und mit den Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Akteure.

    7.5 Die für Schule und Integration zuständigen Ministerien verständigen sich über die Ausstattung der Koordinierungsstelle mit Personal und Sachmitteln, die Verantwortungsbereiche, die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, über die jährliche Arbeits- und Finanzplanung sowie ggf. über die Zuweisung weiterer Aufgaben. 

     

    8. Verbund

    Die Kommunalen Integrationszentren bilden einen Verbund. Sie arbeiten bei der Entwicklung und Erprobung von Verfahren und Konzepten im Verbund zusammen. Sie sind zur Zusammenarbeit, zum Austausch und zur unentgeltlichen und gegenseitigen Weitergabe ihrer Erfahrungen verpflichtet. Die Geschäftsführung des Verbundes liegt bei der landesweiten Koordinierungsstelle.

     

    9. Finanzierung

    9.1 Für den Einsatz der Lehrkräfte werden Stellen im Einzelplan des Landeshaushaltes des für Schule zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt.

    9.2 Die Finanzierung der Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Verwaltungskräfte regeln die Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren – Gem. RdErl. d. MSW und d. MAIS (BASS 11 – 02).

    9.3 Die Finanzierung der Kosten der landesweiten Koordinierungsstelle erfolgt unabhängig von der in Nummer 9.2 genannten Richtlinien.

     

    10. Übergangsregelung

    Die Überführung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kin-dern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien in Kommunale Integra-tionszentren regelt ein gesonderter Erlass des für Integration zuständigen Ministeriums.

     

    11. Inkrafttreten

    Dieser RdErl. tritt zum 1. 5. 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. 12. 2017.

     

    I b)

    Richtlinien
    für die Förderung Kommunaler Integrationszentren

     

    1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    1.1 Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – (VVG) – Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für kommunale Integrationszentren.

    1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

     

    2. Gegenstand der Förderung

    Gefördert werden Kommunale Integrationszentren durch Personalkostenzuschüsse.

     

    3. Zuwendungsempfänger

    Kreise und kreisfreie Städte

     

    4. Zuwendungsvoraussetzungen

    Zuwendungsvoraussetzung ist

    – das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises bzw. vom Rat der Stadt verabschiedeten Integrationskonzepts,

     

    – die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit,

     

    – die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,

     

    – die Übernahme der Verwaltungskosten einschließlich der Reisekosten,

     

    – die Übernahme der Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie für Projektmittel,

     

    – die Mitwirkung an dem durch das von den zuständigen Ministerien vorgegebene Förderprogrammcontrolling und ggf. wissenschaftlichen Begleituntersuchungen sowie

     

    – die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der kommunalen Integrationszentren.

     

     

    5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart

    Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart

    Festbetragsfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung

    Zuweisung

    5.4 Bemessungsgrundlage

    Bemessung der Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 3,5 Personalstellen, davon zwei Stellen für die (sozial-)pädagogische Begleitung und 1,5 Stellen für die Angehörigen der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung.

    Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50.000 EUR für zwei sozialpädagogische Fachkräfte und eine Verwaltungsfachkraft sowie 20.000 EUR für 0,5 Verwaltungsassistenz, insgesamt somit 170.000 EUR/Jahr. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

    Abweichend  von Nummer 2.4 VVG dürfen bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.

     

    6. Verfahren

    6.1 Antragsverfahren

    Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration – zu stellen. Bei Erstantragstellung sind das vom Rat der Stadt bzw. vom Kreistag verabschiedete Integrationskonzept und eine Aufstellung der inhaltlichen Schwerpunkte des ersten Zweijahreszeitraums beizufügen.

    6.2 Bewilligungsverfahren

    Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

    6.3 Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. 5. und 1. 10. des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 Satz 1 ANBest-G finden keine Anwendung.

    6.4 Verwendungsnachweis

    Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

    Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

     

    7. Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten zum 1. 5. 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2017 außer Kraft.

     

     

     

    Anlage 1

     

    Bezirksregierung Arnsberg

    Kompetenzzentrum für Integration

    Dezernat 36.2.1

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

     

    Neuantrag 2012

    auf Gewährung einer Zuwendung für den Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums zur Koordinierung der Integrationsarbeit in den Kommunen und Kreisen, hier1):

    Kreis

    Kreisfreie Stadt

    1) Zutreffendes bitte ankreuzen

    Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen

    Richtlinien für die Förderung der Kommunalen Integrationszentren Gem. RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. 6. 2012 – BASS 11 – 02)

    1. Antragsteller

    Name/
    Bezeichnung:

     

    Anschrift:

    Straße/PLZ/Ort/Kreis:

     

    Auskunft erteilt:

    Vertretungsberechtigter:

     

    Name:

    Tel. (Durchwahl):

    Telefax-Nr.:

    Gemeindekennziffer:

     

    Bankverbindung:

    Konto-Nr.:__________

    HHst.:_____________

    BLZ:_____________

     

    Bezeichnung des Kreditinstitutes:

     

    Genehmigtes
    Integrationskonzept

     

     liegt vor, mit Datum vom __________

     

    2. Maßnahme (Fortsetzung der Anlage 1)

    2.1

    Einrichtung und Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums als Koordinierungsstelle für die Arbeit in den Leistungsbereichen Integration durch Bildung und Integrationsarbeit als kommunale Querschnittsaufgabe durch nachstehende Fachkräfte:

    Nr.

    Vor- und Zuname

    Bildungsabschluss/ Tätigkeit

    a) Vollzeitkraft

    b) Teilzeitkraft

         Std./Wo.

    Besoldungs-/
    Entgeltgruppe

    Tatsächliches
    AG-Brutto ohne
    Gemeinkosten

    Leitung des
    Kom.
    Integrationszentrums

    ja/nein

    1.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    2.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    3.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    4.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    5.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    6.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    7.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

    Gesamtpersonalkosten

     

     

     

    2.2

    Durchführungszeitraum: (Fortsetzung der Anlage 1)

     

    2.3

    Angabe über die organisatorische Einordnung des Kommunalen Integrationszentrums:

     

    2.4

    Umfassende Darstellung der Arbeitsplanung 2012 in Abstimmung mit den Konzepten der kommunalen Integrations-, Bildungs-, Familien und Jugendarbeit:

    Arbeitsplanung:

     

    Schwerpunkt 1:

     

    Schwerpunkt 2:

    2.5

    Dienstanschrift des Kommunalen Integrationszentrums:

     

    3. Beantragte Zuwendung

    Zu den voraussichtlichen Personalausgaben der unter 2.1 aufgeführten Fachkräfte, die überwiegend in der außerschulischen und der kommunalen Integrationsarbeit eingesetzt sind, wird eine Zuwendung in Form der Festbetragsfinanzierung in Höhe von

    _____________ Euro beantragt.

    (in Buchstaben)

     

    4. Erklärungen

    Die Antragstellerin/Der Antragsteller erklärt, dass

    4.1

    mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwen-dungsbescheides nicht begonnen wird,

    4.2

    die Steuerung des Projektes und die Verantwortung für das Projektergebnis in der Hand der kreisfreien Stadt/des Kreises liegt,

    4.3

    ein durch den Rat der Stadt bzw. durch den Kreistag – in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden – beschlossenes Integrationskonzept vorliegt,

    4.4

    mit den zur Verfügung gestellten Landesmitteln die kommunale Integrationsarbeit verbessert wird,

    4.5

    sie/er die Zuwendungen übersteigenden Ausgaben aufbringen wird,

    4.6

    – geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden;

    – die Verwaltungskosten (u.a. Reisekosten) sowie die Kosten für Lehr- und Lernmittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel übernommen werden;

    – sie/er am durch das vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales vorgegebenen Förderprogrammcontrolling mitwirkt,

    – das von ihr/ihm betriebene Kommunale Integrationszentrum am Erfahrungstransfer und an überregionalen Aktivitäten der landesweiten Koordinierungsstelle und des Verbundes teilnimmt,

    4.7

    sie/er sich verpflichtet, eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit durchzuführen,

    4.8

    die Angaben in diesem Antrag (einschl. der Antragsanlagen) vollständig und richtig sind.

     

     

    _______________________________

    (Ort/Datum)

     

    _______________________________

    (Rechtsverbindliche Unterschrift)

     

     

    _______________________________

    (Name, Funktion)

     

     

     

    Anlage 2

     

    ..........................................................

    (Zuwendungsempfänger)

     

    An die

    Bezirksregierung Arnsberg

    Dezernat 36.2.1

    Kompetenzzentrum für Integration

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

     

     

    .....…………………...

    Ort, Datum, Telefon

     

    Verwendungsnachweis

    Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen

    Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der außerschulischen und kommunalen Integrationsarbeit, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Schule, im Rahmen des Kommunalen Integrationszentrums.

    Durch Zuwendungsbescheid(e) der Bezirksregierung Arnsberg

    vom ..............................Az.: ......................................... über ..........................€

    vom ..............................Az.: ......................................... über ..........................€

    wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahme

    insgesamt bewilligt ………………………..€

    Es wurden ausgezahlt insgesamt ..………………………€

    I. Sachbericht/ Förderprogrammcontrolling

    1. Die obligatorische Teilnahme am Förderprogrammcontrolling ersetzt den Sachbericht.

     

    2. Deckungsmittel für die Personalausgaben

     

    a. Landeszuschuss

    Euro

    b. Eigenmittel

    Euro

     

    II. Zahlenmäßiger Nachweis (Fortsetzung der Anlage 2)

    Personalausgaben. Die Stellen waren im Bewilligungszeitraum wie folgt besetzt:

    Nr.

    Vor- und
    Zuname

    Bildungsabschluss/Tätigkeit

    a) Vollzeitkraft

    b) Teilzeitkraft

    Beschäftigung im Bewilligungszeitraum

     

    Besoldungs-/
    Entgeltgruppe

    gezahlte Landes-

    zuweisung

    tats. entstandene

    Ausgaben

    Differenz
    Zuweisung zu Ausgaben

     

     

     

    Std./Wo.

    vom

    bis

     

     

     

     

    1.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    2.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    3.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    4.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    5.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    6.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    7.

     

     

    a.

    b.

     

     

     

     

     

     

    Summen

    Euro

    Euro

    Euro

    III. Bestätigungen (Fortsetzung der Anlage 2)

    Es wird bestätigt, dass

    – die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids beachtet wurden,

     

    – die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

     

     

    _______________________________

    (Ort/Datum)

     

    _______________________________

    (Rechtsverbindliche Unterschrift)

     

     

    _______________________________

    (Name, Funktion)

     

     

     

     

    ABl. NRW. 07/12 S. 375

     

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