Finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden bei Teilzeitbeschäftigung Die Änderung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach der Neuregelung bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung für Lehrerinnen und Lehrer, die im Zeitraum der Vorgriffsstundenleistung teilzeitbeschäftigt waren, künftig nach der zeitanteiligen Besoldung oder dem zeitanteiligen Entgelt. |
Zu BASS 11 – 11 Nr. 5.1
Rückgabe der Vorgriffsstunde
und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden
nach der Ausgleichszahlungsverordnung
Vorgriffsstunde;
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26. 4. 2012 – 225-2.02.02.02/93-104446/12
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11. 10. 2007 (BASS 11 – 11 Nr. 5.1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Dem Abschnitt II. Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vor dem Hintergrund des europarechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit gemäß § 4 Nummer 1 und Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der zeitanteiligen Besoldung oder nach dem zeitanteiligen Entgelt, soweit Lehrerinnen und Lehrer im Zeitraum der Leistung der Vorgriffsstunde teilzeitbeschäftigt waren.“
ABl. NRW. 06/12 S. 326