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    Finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden bei Teilzeitbeschäftigung

    Die Änderung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach der Neuregelung bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung für Lehrerinnen und Lehrer, die im Zeitraum der Vorgriffsstundenleistung teilzeitbeschäftigt waren, künftig nach der zeitanteiligen Besoldung oder dem zeitanteiligen Entgelt.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 5.1

    Rückgabe der Vorgriffsstunde
    und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden
    nach der Ausgleichszahlungsverordnung
    Vorgriffsstunde;
    Änderung

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 26. 4. 2012 – 225-2.02.02.02/93-104446/12

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 11. 10. 2007 (BASS 11 – 11 Nr. 5.1)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Dem Abschnitt II. Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Vor dem Hintergrund des europarechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit gemäß § 4 Nummer 1 und Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG bestimmt sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der zeitanteiligen Besoldung oder nach dem zeitanteiligen Entgelt, soweit Lehrerinnen und Lehrer im Zeitraum der Leistung der Vorgriffsstunde teilzeitbeschäftigt waren.“

     

    ABl. NRW. 06/12 S. 326

     

     

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