Änderung des RdErl. zur Berufs- und Studienorientierung – Einfügung einer näheren Erläuterung des Gesamtsystems der Berufs- und Studienorientierung – Aktualisierung der Bestimmungen zu den Fahrkosten und der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzes |
Zu BASS 12 – 21 Nr. 1
Berufs- und Studienorientierung;
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 4. 2012 – 411-6.08.03.06-92511
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 10. 2010 (BASS 12 – 21 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
„Der Ausbildungskonsens NRW hat im November 2011 die flächendeckende Einführung einer nachhaltigen, geschlechtersensiblen und systematischen Berufs- und Studienorientierung be-schlossen. Sie dient dem Ziel, dass die Jugendlichen zu reflektierten Berufs- und Studienwahlentscheidungen kommen und realistische Ausbildungsperspektiven zum Anschluss an die allgemeinbildende Schule entwickeln. Dazu sind Standardelemente entwickelt worden, durch die der systematische Prozess, beginnend ab der Jahrgangsstufe 8 bis hinein in eine Ausbildung bzw. alternative Anschlusswege, definiert wird. Er umfasst Elemente zu:
– Prozess begleitender Beratung (in Schule, seitens der Berufsberatung und anderer Partner, der Eltern)
– schulischen Strukturen (Curricula, Studien- und Berufswahlkoordinatoren/innen, Berufsorientierungsbüros)
– Portfolioinstrument
– Potenzialanalyse und Kompetenzfeststellung
– Praxisphasen und ihrer Verbindung mit Unterricht
– koordinierter Gestaltung des Übergangs inklusive einer Anschlussvereinbarung. Dazu wird das Instrument der individuellen Begleitung der Jugendlichen im Sinne einer Verantwortungskette schrittweise ausgebaut.
Für die Umsetzung des Gesamtsystems zur Berufs- und Studienorientierung in den Schulen ist das Arbeitspapier „Neues Übergangssystem Schule – Beruf NRW“ i.d.F. v. 31. 1. 2012 zunächst in sieben Referenzkommunen die verbindliche Grundlage (www.berufsorientierung-nrw.de). Die Schulen in den Referenzkommunen erhalten für den zusätzlichen Beratungs- und Koordinationsaufwand Entlastungsstunden. Die Erfahrungen aus der schulischen Umsetzung sollen in die Weiterentwicklung des Gesamtsystems einfließen.“
b)
Im letzten Absatz, erster Spiegelstrich ist „www.chancen-nrw.de“ gegen „www.berufsorientierung-nrw.de“ auszutauschen.
2. In Nummer 6.2 Absatz 1 wird Satz 4 durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Für die Übernahme entstehender Fahrkosten findet die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO) – BASS 11 – 04 Nr. 3.1/Nr. 3.2 – Anwendung. Danach legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.“
3. In Nummer 6.5 erhält der 4. Absatz folgende Fassung:
„Soweit aus gesetzlichen Gründen erforderlich, sind dem Betrieb die Bescheinigung(en) über die Belehrung(en) nach dem Infektionsschutzgesetz vorzulegen. In Zweifelsfällen erteilen die Gesundheitsämter Auskunft. Zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilt die Schulaufsicht Auskunft. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Belehrung(en) nach dem Infektionsschutzgesetz trägt bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft der Schulträger.“
ABl. NRW. 06/12 S. 326