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    Änderung der Praktikum-Ausbildungsordnung 2012

    Im Dezember 2006 traten neue Regelungen für das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife in Kraft. Nach nunmehr sechs Jahren Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen ergeben sich Änderungen formeller und inhaltlicher Art. Insbesondere musste diese Ordnung an die neuen Regelungen zum praktischen Teil der Fachhochschulreife in der KMK-Rahmenvereinbarung für die gymnasiale Oberstufe sowie an den Erwerb der Fachhochschulreife nach den Prüfungsordnungen für die Waldorfschulen und für Externe (Abitur) angepasst werden.

    Zu BASS 13 – 31 Nr. 1

    Ausbildungsordnung
    für das gelenkte Praktikum
    zum Erwerb der Fachhochschulreife
    sowie Zuständigkeiten
    für die Zuerkennung der Fachhochschulreife
    (Praktikum-Ausbildungsordnung);
    Änderung

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29. 5. 2012 – 312-6.03.07.03.03-40000

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1)

    Der o. a. Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Der Bezug wird um die Nummern 5 und 6 erweitert:

     

    „5.

    Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (BASS 13 – 51 Nr. 1.1)

    6.

    Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 (BASS 19 – 33 Nr. 2)“.

    2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Nummer 1 wird nach dem sechsten Spiegelstrich eingefügt:

    „Die Praktikum-Ausbildungsordnung regelt darüber hinaus im Abschnitt IV den praktischen Teil der Fachhochschulreife

    – nach § 22 Absatz 2 PO-Waldorf und

     

    – nach § 19 Absatz 2 PO-Externe-A,

     

    wenn die Abiturprüfung nicht bestanden und der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde.“

    b)

    In Nummer 3 Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

    „Die Berufskollegs unterstützen ihre Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen.“

    c)

    Nummer 5 (Anrechnung von einschlägigen Tätigkeiten) wird aufgehoben.

    d)

    Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

    3. In Abschnitt II Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

     

    „Die Anrechnung von einschlägigen Tätigkeiten auf die praktische Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule ist nicht möglich.“

     

    4. Abschnitt III wird wie folgt geändert.

     

    a)

    Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Dieser fachpraktische Nachweis wird durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht, durch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder durch ein fachrichtungsbezogenes, halbjähriges Praktikum (24 Wochen) entsprechend Anlage 1 erbracht.“

    b)

    In Nummer 5 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

    „Einschlägige praktische Tätigkeiten können auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung auf das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife angerechnet werden. Betriebspraktika aus der Sekundarstufe I werden nicht angerechnet. Tätigkeiten sind einschlägig, wenn sie den Anforderungen der in der Anlage 1 beschriebenen Tätigkeiten entsprechen. Bei Nachweis der Ein-schlägigkeit können Wehr-, Zivil- und Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr ganz oder teilweise anerkannt werden. Dies gilt auch für Berufsausbildungen nach Landes- oder Bundesrecht und Kindererziehungszeiten.“

    5. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „IV. Einjähriges gelenktes Praktikum, das nach APO-GOSt, APO-BK Anlage D, APO-WbK sowie nach nicht bestandener Abiturprüfung gemäß PO-Waldorf und PO-Externe-A zur Fachhochschulreife führt“.

    b)

    Der Wortlaut von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „Nach § 40 a APO-GOSt, § 13 a Anlage D APO-BK und § 61 APO-WbK kann Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Auch nach § 22 Absatz 2 PO-Waldorf und § 19 Absatz 2 PO-Externe-A kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die Abiturprüfung nicht bestanden wurde. Diese berechtigen in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht oder einem einjährigen gelenkten Praktikum nach Nummern 4 und 5 zum Studium an Fachhochschulen.“

    c)

    Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der praktische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 40 a APO-GOSt und § 13 a Anlage D APO-BK ist nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu absolvieren.“

    d)

    Nach Nummer 4 wird eingefügt:

    „5. Anrechnung und Gleichstellung

    Einschlägige praktische Tätigkeiten können von der Bezirksregierung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung auf das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife angerechnet werden. Dies gilt auch für Kindererziehungszeiten. Betriebspraktika aus der Se-kundarstufe I werden nicht angerechnet.

    Einem einjährigen Praktikum sind gleichgestellt:

    – die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,

     

    – ein freiwilliges abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr und

     

    – Wehr- oder Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst.

     

    Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums nach Nummer 4 angerechnet werden.“

    e)

    Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

    f)

    Nummer 6 (neu) wird wie folgt geändert:

    aa)

    Die Angabe „Abschnitt IV.“ wird ersetzt durch die Angabe „Abschnitt IV. Nummer 4 “.

    bb)

    Folgender Satz wird angefügt: „Der Nachweis der Fachhochschulreife in Verbindung mit Zeiten, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind, erfolgt durch eine Bescheinigung der Bezirksregierung (Anlage 2.6).“

    6. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Anlage 2.5 erhält die Zeile: „für ____ Wochen ein Praktikum absolviert“ folgende Fassung: „in Vollzeit bzw. Teilzeit mit ___ Wochenstunden ein Praktikum absolviert.“

    b)

    In der Anlage 2.6 wird in der Fußnote 1) die Angabe „i. d. F. vom 2. 6. 2006“ ersetzt durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“.

    c)

    In der Anlage 2.7 wird die Angabe „i. d. F. vom 9. 3. 2001“ ersetzt durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“.

    d)

    In der Anlage 2.9 wird die Angabe „i. d. F. vom 9. März 2001“ ersetzt durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“.

    Die Änderungen Nummer 5 d  bezüglich der Gleichstellung von Tätigkeiten mit dem einjährigen Praktikum sind für die ab dem 1. 2. 2012 begonnenen Tätigkeiten anzuwenden. Die anderen Änderungen treten mit dem Tag der Veröffentlichung dieses Runderlasses im Amtsblatt NRW in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/12 S. 326

     

     

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