HIV/AIDS-Aufklärung – Die Aufklärung über HIV/AIDS soll im Unterricht mit der Aufklärung über sexuell übertragbare Infektionen verknüpft werden.
– Der Erlass weisst auf eine neue Empfehlung zur HIV/AIDS-Prävention hin.
– Der Hinweis auf einen möglichen Unterrichtsausschluss entfällt, weil dieser Erlass die Aufklärungsarbeit in Schulen im Blick hat. |
Zu BASS 18 – 12 Nr. 4
AIDS-Aufklärung in den Schulen; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 6. 2012 – 323-6.08.03.03-105124
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 1. 7. 1987 (BASS 18 – 12 Nr. 4)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„HIV/AIDS-Aufklärung in den Schulen“
2. Nummer 1 erhält folgende Fassung
:
„1. Verpflichtende Aufgabe
der Bildungs- und Erziehungsarbeit
AIDS ist eine Krankheit, vor der man sich und andere schützen kann. Information und Aufklärung über AIDS, die auf verantwortungsbewusstes Handeln jedes Einzelnen für seine Gesundheit und die Gesundheit anderer abzielen, gehören zu den wirksamsten Mitteln gegen eine Infektion und gegen die Ausbreitung dieser Krankheit. Es ist daher verpflichtende Aufgabe der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, an der Vermittlung von Wissen über AIDS und an der Entwicklung von Einstellungen und Verhaltensweisen mitzuwirken. Die Schule tut dies im Rahmen der Gesundheits- und Sexualerziehung. Die Regelungen der „Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen“ vom 30. 9. 1999 (BASS 15 – 04 Nr. 1) gelten auch für die schulische AIDS-Aufklärung. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Ergänzende Empfehlungen, insbesondere zur Verknüpfung der HIV/AIDS-Aufklärung und Prävention mit anderen sexuell übertragbaren Infektionen, enthält die Veröffentlichung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) „Weiterentwicklung der HIV/AIDS-Prävention in NRW – Neuinfektionen minimieren“ (April 2012), (www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/aids oder www.aids-nrw.de). Die HIV/AIDS-Aufklärung in der Schule ist im Wesentlichen auf Prävention angelegt. Sie umfasst neben der Vermittlung von biologischem und hygienischem Wissen auch pädagogische, ethisch-moralische und gesellschaftliche Aspekte. Dabei ist in situations- und altersgemäßer Weise zu verfahren. Insgesamt ist darauf hinzuwirken, dass irrationale Ängste vor der Krankheit und vor Erkrankten abgebaut werden und Infizierte wie Erkrankte vor sozialer Ausgrenzung bewahrt bleiben.“
3. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Unterrichtsgegenstand in allen Schulen
der Sekundarstufen I und II
Die Information über HIV und AIDS ist für alle Schulen der Sekundarstufen I und II verbindliche Unterrichtsaufgabe. In den allgemeinbildenden Schulen werden die biologischen und hygienischen Sachinformationen in der Regel im Fach Biologie vermittelt. Die Aufarbeitung pädagogischer, ethisch-moralischer und gesellschaftlicher Aspekte ist vor allem Aufgabe der Gesellschaftslehre und der Religionslehre. In der gymnasialen Oberstufe legt die Schulleitung nach Besprechung in der Lehrerkonferenz fest, in welchen Fächern das Thema HIV und AIDS in Verbindung mit weiteren sexuell übertragbaren Infektionen behandelt wird. In den Berufskollegs soll das Thema HIV und AIDS im Fach Politik/Gesellschaftslehre bzw. Gesellschaftslehre mit Geschichte oder einem anderen von der Schulleiterin oder vom Schulleiter nach Besprechung in der Lehrerkonferenz zu bestimmenden Fach erörtert werden. Die Richtlinien und Lehrpläne der einzelnen Schulformen weisen für den Themenkomplex HIV/AIDS und weitere sexuell übertragbare Infektionen hinreichend inhaltliche Anknüpfungspunkte aus.“
4. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen
und Fachkräften
Die Behandlung des Themas HIV und AIDS legt eine enge Zusammenarbeit der Schule mit den unteren Gesundheitsbehörden sowie anderen außerschulischen Einrichtungen und Fachkräften nahe. Hierzu zählen neben der Ärzteschaft vor allem die bei den Kommunen, AIDS-Hilfen und anderen freien Trägern angesiedelten sog. Youth-Workerinnen und Youth-Worker, die insbesondere sexualpädagogisch orientierte HIV/AIDS-Aufklärung für Jugendliche durchführen. Ihre Fachkompetenz sollte sowohl in den Unterricht als auch in Beratungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen werden.“
5. Nummer 7 (Keine Meldepflicht) wird gestrichen.
6. Die Nummern 8 und 9 (alt) werden Nummern 7 und 8 neu.
7. Nummer 8 (neu) lautet wie folgt:
„Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter.“
ABl. NRW. 07/12 S. 382