Weiterbildungskollegs Die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife an Weiterbildungskollegs ist nun wie an Gymnasien/Gesamtschulen geregelt. |
Zu BASS 19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
(VVzAPO-WbK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 7. 6. 2012 – 522-6.03.20-100092
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 3. 2000 (BASS 19 – 11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 5. 1. 2012 (ABI. NRW. 2/12 S. 91, berichtigt ABI. NRW. 3/12 S. 159)
1. Die Nummer 40.22 erhält folgende Fassung:
„40.22
Für Abgangszeugnisse aus dem Vorkurs und der Einführungsphase werden die Muster der Anlage 1 entsprechend verwendet. Abschluss- und Abgangszeugnisse aus der Qualifikati-onsphase von Abendgymnasium und Kolleg werden nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.“
2. Die Nummer 61.11 erhält folgende Fassung:
„61.11
Die Bescheinigung der Fachhochschulreife ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen, das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.“
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a.
Seite 1 wird zu Seite 1a. Diese Anlage erhält die Anlagenbezeichnung „Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase ohne Fachhochschulreife (schulischer Teil)“.
b.
Es wird folgende Seite 1b neu eingefügt (siehe Anlage).
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(Anlage 2 – Seite 1b –) Abschluss-/Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase |
Name des Weiterbildungskollegs Schulträger Bildungsgang |
Abschluss-/Abgangszeugnis1) |
für _______________________________________________________________ Vor- und Zuname2) |
geboren am: ________________________ in: ____________________________ |
wohnhaft in: ________________________________________________________ |
hat das Weiterbildungskolleg (Bildungsgang Abendgymnasium/Kolleg1) |
vom _________________________ bis zum _______________________ besucht. |
Sie/Er war zuletzt Studierende/Studierender des _____ Semesters der Qualifikationsphase. |
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gemäß Qualifikationsverordnung Fachhochschule (QVO-FH) v. 20. Juni 2002 – BASS 13 – 73 Nr. 28.1) oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung – BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife wurden im ___ und ___ Semester der Qualifikationsphase erworben. Durchschnittsnote: __________,__________ in Buchstaben: __________,__________ Die Leistungen, die der Zuerkennung der Fachhochschulreife und der Berechnung der Durchschnittsnote zugrunde lagen, sind in der Anlage 4 dokumentiert.
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1) Nichtzutreffendes streichen 2) auf Wunsch der Schülerin/des Schülers mit Angabe des Bekenntnisses |
ABl. NRW. 07/12 S. 383