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    Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses
    in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

    Die Änderung der VVzAPO-GOSt betrifft Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verlassen. Ihnen kann auch dann der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt werden, wenn sie eine andere aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Englisch belegt haben. Des Weiteren können auch Schülerinnen und Schüler, die nur eine Naturwissenschaft in der Einführungsphase belegt haben, diese für die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) als Wahlpflichtfach einbringen.

    Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

    Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
    (VVzAPO-GOSt);
    Änderung der Versionen A, B und C

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 26. 3. 2012 – 521-6.03.15.06-103517

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 5. 1. 2012 (ABl. NRW. S. 91)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 40.22 (Version B) erhält folgende Fassung:

     

    „40.22

    Grundlage für die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) bilden die zehn versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 9 Absatz 3. Hierbei kann das Fach Englisch durch jede aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden. Dem Wahlpflichtfach gemäß § 25 Absatz 1 APO-S I gleichgesetzt wird eine weitere Fremdsprache oder ein Fach aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich.“

    2. In Anlage 5a – Seite 1 – (Version B) wird die Fußnote 3) in der Überschriftzeile der Tabelle hinter dem Wort „Abiturfach“ angefügt und hinter dem Wort „Fach“ gestrichen.

     

    3. In den Anlagen 3 bis 6 und 12 (Version A) und 3, 4, 5a, 6 und 12 (Versionen B und C) wird jeweils auf der letzten Seite nach der Rechtsbehelfsbelehrung in einer neuen Zeile Folgendes eingefügt:

     

     „Schulnummer: __________“.

     

     

    ABl. NRW. 05/12 S. 265

     

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