VVzPO-Externe-A Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ist aufgrund der „Verordnung zur Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung vom 3. Februar 2012“ (GV. NRW. 2012 S. 102) erforderlich. – die Bestimmungen zur Erlangung des Latinums, Graecums und Hebraicums ,
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die Zeugnisvordrucke, –
die Tabellen zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote
– und zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife. |
Zu BASS 19 – 33 Nr. 2.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe
(VVzPO-Externe-A ); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 3. 2012 – 521-6.03.15.06-89318
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 20. 4. 2000 (BASS 19 – 33 Nr. 2.1)
1. Die Verwaltungsvorschriften zu § 17 erhalten folgende Fassung:
„ VV zu § 17
17.3 zu Abs. 3
Die allgemeine Hochschulreife bzw. der schulische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 19 Absatz 2 wird mit einem Zeugnis gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 3 bescheinigt. Die Durchschnittsnote wird gemäß Anlage 4 bzw. Anlage 5 ermittelt.
Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. auf dem Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil gemäß § 10 Absatz 4 erster Halbsatz das Referenzniveau B2/C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und für die Fremdsprache gemäß § 10 Absatz 4 zweiter Halbsatz das Referenzniveau B1/B2 ausgewiesen. Das Zeugnis enthält folgende Bemerkung:
„Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“
“
2. Die Verwaltungsvorschriften zu § 19 erhalten folgende Fassung:
„ VV zu § 19
19.1 zu Abs. 1
19.11
Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusminister-konferenz vom 22. September 2005) und das Hebraicum können zuerkannt werden, wenn sie
a) Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung auf der Anforderungsebene der Leistungsfächer gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 waren und die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde, oder
b) Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung auf dem Niveau der Grundkursfächer gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 3 Absatz 3 Satz 3 waren und ergänzend eine mündliche oder schriftliche Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Runderlass vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) abgelegt wurde. Die Prüfung muss insgesamt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen. Zum Nachweis wird die Prüfungsnote zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Grundlage der Feststellung der Gesamtqualifikation sind ausschließlich die im Rahmen der Abiturprüfung erbrachten Leistungen.
Im Übrigen können das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) und das Hebraicum im Rahmen einer Erweiterungsprüfung zum Abitur gemäß RdErl. v. 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) erworben werden.
19.12
Das Kleine Latinum wird erworben, wenn Latein auf der Anforderungsebene eines Grundkurses schriftlich oder mündlich geprüft und die Prüfung mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde.
19.13
Für die Prüfungsanforderungen gelten beim Erwerb der Berechtigungen gemäß Nummer 19.11 die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in den Fächern Lateinisch, Griechisch und Hebräisch entsprechend.
19.14
Der Erwerb des Latinums, des Kleinen Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Abiturzeugnis gemäß Anlage 1 bestätigt.
19.2 zu Abs. 2
19.21
Wer die obigen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3 mit folgendem Vermerk:
„Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Nummer 8 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung).“
Die Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfolgt gemäß Anlage 5.
19.22
Wenn die obigen Voraussetzungen im ersten Durchgang erfüllt sind, können diese auch nach einem nicht erfolgreichen Wiederholungsfall bescheinigt werden.“
3. Die Verwaltungsvorschrift Nummer 20.3 (alt) wird aufgehoben.
4. Die Verwaltungsvorschrift zu § 24 (alt) lautet nun „VV zu § 23“ (neu).
5. Die Anlagen 1 bis 5 (neu) erhalten folgende Fassung: (siehe Anlagen).
Die novellierten Verwaltungsvorschriften gelten erstmalig für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2012/13 an der Abiturprüfung teilnehmen. Davon abweichend gelten die Regelungen nach Nummer 2, VV zu § 19, 19.2 zu Abs. 2 und Nummer 5 Anlagen 3 und 5 erstmalig für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2011/12 an der Abiturprüfung teilnehmen.
Anlage 1 – Seite 1 – |
Name der Schule
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
________________________________________________________________ Vor- und Zuname
geboren am ________________________ in _______________________________ hat sich der Abiturprüfung für Externe unterzogen.
Dem Zeugnis liegen zugrunde: Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung) Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2). |
Anlage 1 – Seite 2 – | |||||||||
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2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für __________________ I.Leistungen in der Prüfung1) |
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| Erster Prüfungsteil |
| Prüfungsergebnis in |
| Gewichtete |
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| Leistungsfächer |
| schriftlich | mündlich |
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| 1. |
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| 2. |
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| Grundkursfächer |
| schriftlich | mündlich |
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| 3. |
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| 4. |
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| Zweiter Prüfungsteil (mündlich) Grundkursfächer |
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| 5. |
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| 6. |
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| 7. |
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| 8. |
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| _______________ 1) Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. 2) Für die Umrechnung der Noten in Punkte gilt: 3) Die Berechnung der Gesamtqualifikation erfolgt nach § 16 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2). |
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Anlage 1 – Seite 3 – |
3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für __________________ II. Gesamtqualifikation und Durchschnittsnote Gesamtpunktzahl ________________ mindestens 300 höchstens 900 Punkte Durchschnittsnote ________________ ____________________________1) III. Frau/Herr ________________________________________________________ hat die Abiturprüfung für Externe bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dieses Zeugnis schließt das Latinum/Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) ein. Das Zeugnis schließt Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinums ein.2)
_________________________________ Ort, Datum (Siegel) _________________________________ Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. *) Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden.
___________ 1)Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten 2)Nichtzutreffendes streichen |
_______________________________ __________________________ Name der Schule Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses
Nichtbestehen der Abiturprüfung ohne Möglichkeit/mit Möglichkeit der Wiederholungsprüfung*) gemäß der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2)
Sehr geehrte/r __________________________________________, wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie die Abiturprüfung nicht bestanden haben/die Abiturprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden haben.*) Es besteht keine weitere Möglichkeit, die Abiturprüfung zu wiederholen/die Möglichkeit, die Abiturprüfung gemäß § 18 PO-Externe-A zu wiederholen.*)
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. *) Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden . Mit freundlichen Grüßen ________________________________ Vorsitzende/r des Zentralen Prüfungsausschusses ___________ *)Nichtzutreffendes streichen |
Anlage 3 – Seite 1 – | |||
Name der Schule
Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
__________________________________________________________________ Vor- und Zuname
geboren am __________________________ in _________________________
wohnhaft in ______________________________________________________
________________________________________________________________1) hat im Rahmen der Abiturprüfung für Externe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.
Durchschnittsnote | |||
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Dem Zeugnis liegen zugrunde: Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung) Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2) | |||
________________ 1)auf Wunsch Angabe des Bekenntnisses | |||
Anlage 3 – Seite 2 – | ||||||||||
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2. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ________________________________________________________________ Block I:Ergebnisse in der Qualifikationsphase |
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Leistungen2)
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| I. Fächer in einfacher Wertung |
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| Fach | Bewertung |
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| Punktsumme aus den Fachergebnissen (1-fach) |
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| Gesamtergebnis (N) nach |
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P = Punktzahl
II. Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Nummer 8 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung). |
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| Für die Umsetzung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: |
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| Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
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| +1– | +2– | +3– | +4– | +5– | 6 |
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| Punkte | 151413 | 121110 | 090807 | 060504 | 030201 | 00 |
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______________ 2) Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. |
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Anlage 3 – Seite 3 – | ||||
3. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ____________________________________________________________ | ||||
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_______________________________ Ort, Datum
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(Siegel) |
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_____________________________________ Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses
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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. *) Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden .
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Anlage 4 Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel
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Punkte | Abiturdurchschnittsnote | Punkte | Abiturdurch- | Punkte | Abiturdurch- | |
900–823 | 1,0 | 660–643 | 2,0 | 480–463 | 3,0 | |
822–805 | 1,1 | 642–625 | 2,1 | 462–445 | 3,1 | |
804–787 | 1,2 | 624–607 | 2,2 | 444–427 | 3,2 | |
786–769 | 1,3 | 606–589 | 2,3 | 426–409 | 3,3 | |
768–751 | 1,4 | 588–571 | 2,4 | 408–391 | 3,4 | |
750–733 | 1,5 | 570–553 | 2,5 | 390–373 | 3,5 | |
732–715 | 1,6 | 552–535 | 2,6 | 372–355 | 3,6 | |
714–697 | 1,7 | 534–517 | 2,7 | 354–337 | 3,7 | |
696–679 | 1,8 | 516–499 | 2,8 | 336–319 | 3,8 | |
678–661 | 1,9 | 498–481 | 2,9 | 318–301 | 3,9 | |
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| 300 | 4,0 | |
Anlage 5 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl (P) nach der Formel
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Punkte | Abiturdurchschnittsnote | Punkte | Abiturdurch- | Punkte | Abiturdurch- | |
105–97 | 1,0 | 78–76 | 2,0 | 57–55 | 3,0 | |
96–95 | 1,1 | 75–74 | 2,1 | 54–53 | 3,1 | |
94–93 | 1,2 | 73–72 | 2,2 | 52–51 | 3,2 | |
92–91 | 1,3 | 71–70 | 2,3 | 50–49 | 3,3 | |
90–89 | 1,4 | 69–68 | 2,4 | 48–47 | 3,4 | |
88–87 | 1,5 | 67–66 | 2,5 | 46–45 | 3,5 | |
86–85 | 1,6 | 65–64 | 2,6 | 44–43 | 3,6 | |
84–83 | 1,7 | 63–62 | 2,7 | 42–41 | 3,7 | |
82–81 | 1,8 | 61–60 | 2,8 | 40–39 | 3,8 | |
80–79 | 1,9 | 59–58 | 2,9 | 38–37 | 3,9 | |
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| 36-35 | 4,0 | |
ABl. NRW. 05/12 S. 265