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    VVzPO-Externe-A

    Die Änderung der Verwaltungsvorschriften ist aufgrund der „Verordnung zur Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung vom 3. Februar 2012“ (GV. NRW. 2012 S. 102) erforderlich.
    Novelliert wurden im Wesentlichen

    – die Bestimmungen zur Erlangung des Latinums, Graecums und Hebraicums

    ,



     


    –




     

     

    die Zeugnisvordrucke,


    –

     

     

    die Tabellen zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote

     

     

     



     

     


    – und zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.

    Zu BASS 19 – 33 Nr. 2.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe
    (VVzPO-Externe-A ); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 30. 3. 2012 – 521-6.03.15.06-89318

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 20. 4. 2000 (BASS 19 – 33 Nr. 2.1)

    1. Die Verwaltungsvorschriften zu § 17 erhalten folgende Fassung:

     

    „ VV zu § 17

    17.3 zu Abs. 3

    Die allgemeine Hochschulreife bzw. der schulische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 19 Absatz 2 wird mit einem Zeugnis gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 3 bescheinigt. Die Durchschnittsnote wird gemäß Anlage 4 bzw. Anlage 5 ermittelt.

     

    Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. auf dem Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil gemäß § 10 Absatz 4 erster Halbsatz das Referenzniveau B2/C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und für die Fremdsprache gemäß § 10 Absatz 4 zweiter Halbsatz das Referenzniveau B1/B2 ausgewiesen. Das Zeugnis enthält folgende Bemerkung:

     

    „Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“

    “

    2. Die Verwaltungsvorschriften zu § 19 erhalten folgende Fassung:

     

    „ VV zu § 19

    19.1 zu Abs. 1

    19.11

    Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusminister-konferenz vom 22. September 2005) und das Hebraicum können zuerkannt werden, wenn sie

    a) Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung auf der Anforderungsebene der Leistungsfächer gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 waren und die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde, oder

    b) Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung auf dem Niveau der Grundkursfächer gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 3 Absatz 3  Satz 3 waren und ergänzend eine mündliche oder schriftliche Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung gemäß Runderlass vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) abgelegt wurde. Die Prüfung muss insgesamt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen. Zum Nachweis wird die Prüfungsnote zu gleichen Teilen aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Grundlage der Feststellung der Gesamtqualifikation sind ausschließlich die im Rahmen der Abiturprüfung erbrachten Leistungen.

    Im Übrigen können das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005), das Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) und das Hebraicum im Rahmen einer Erweiterungsprüfung zum Abitur gemäß RdErl. v. 2. 4. 1985  (BASS 19 – 33 Nr. 3) erworben werden.

    19.12 

    Das Kleine Latinum wird erworben, wenn Latein auf der Anforderungsebene eines Grundkurses schriftlich oder mündlich geprüft und die Prüfung mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde.

    19.13

    Für die Prüfungsanforderungen gelten beim Erwerb der Berechtigungen gemäß Nummer 19.11 die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in den Fächern Lateinisch, Griechisch und Hebräisch entsprechend.

    19.14

    Der Erwerb des Latinums, des Kleinen Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Abiturzeugnis gemäß Anlage 1 bestätigt.

    19.2 zu Abs. 2

    19.21

    Wer die obigen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3 mit folgendem Vermerk:

    „Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Nummer 8 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung).“

    Die Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfolgt gemäß Anlage 5.

    19.22

    Wenn die obigen Voraussetzungen im ersten Durchgang erfüllt sind, können diese auch nach einem nicht erfolgreichen Wiederholungsfall bescheinigt werden.“

    3. Die Verwaltungsvorschrift Nummer 20.3 (alt) wird aufgehoben.

     

    4. Die Verwaltungsvorschrift zu § 24 (alt) lautet nun „VV zu § 23“ (neu).

     

    5. Die Anlagen 1 bis 5 (neu) erhalten folgende Fassung: (siehe Anlagen).

     

    Die novellierten Verwaltungsvorschriften gelten erstmalig für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2012/13 an der Abiturprüfung teilnehmen. Davon abweichend gelten die Regelungen nach Nummer 2, VV zu § 19, 19.2 zu Abs. 2 und Nummer 5 Anlagen 3 und 5 erstmalig für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2011/12 an der Abiturprüfung teilnehmen.

     

    Anlage 1 – Seite 1 –

     

    Name der Schule

     

     

     

    Zeugnis

    der allgemeinen Hochschulreife

     

     

      ________________________________________________________________

    Vor- und Zuname

     

    geboren am ________________________ in _______________________________

    hat sich der Abiturprüfung für Externe unterzogen.

     

     

    Dem Zeugnis liegen zugrunde:

    Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung)

    Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2).

     

    Anlage 1 – Seite 2 –

     

     

     

     

     

    2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für __________________

    I.Leistungen in der Prüfung1)

     

     

     

    Erster Prüfungsteil
    (schriftlich/ggf. mündlich)

     


    Prüfungsergebnis in
    einfacher Punktzahl2)

     


    Gewichtete
    Punktzahl3)

     

     

     

    Leistungsfächer

     

    schriftlich

    mündlich

     

     

     

     

     

    1.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Grundkursfächer

     

    schriftlich

    mündlich

     

     

     

     

     

    3.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zweiter Prüfungsteil

    (mündlich)

    Grundkursfächer

     

     

     

     

     

     

     

     

    5.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    6.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    7.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    8.

     

     

     

     

     

     

     

     

    _______________

    1) Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.

    2) Für die Umrechnung der Noten in Punkte gilt:

    3) Die Berechnung der Gesamtqualifikation erfolgt nach § 16 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2).

     

     

     

     

     

    Anlage 1 – Seite 3 –

     

    3. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife für __________________

    II. Gesamtqualifikation und Durchschnittsnote

    Gesamtpunktzahl ________________ mindestens 300

    höchstens 900 Punkte

    Durchschnittsnote ________________ ____________________________1)

    III. Frau/Herr ________________________________________________________

    hat die Abiturprüfung für Externe bestanden und damit die Berechtigung zum Studium  an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.

    Dieses Zeugnis schließt das Latinum/Graecum gemäß „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) ein. Das Zeugnis schließt Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinums ein.2)

     

     

    _________________________________

    Ort, Datum

    (Siegel) _________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage  beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

    *)

    Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden.

     

     

    ___________

    1)Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten

    2)Nichtzutreffendes streichen

     

    Anlage 2

     

    _______________________________ __________________________

    Name der Schule Ort, Datum

    Die/Der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses

     

    Nichtbestehen der Abiturprüfung ohne Möglichkeit/mit Möglichkeit der Wiederholungsprüfung*) gemäß der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2)

     

    Sehr geehrte/r __________________________________________,

    wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie die Abiturprüfung nicht bestanden haben/die Abiturprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden haben.*)

    Es besteht keine weitere Möglichkeit, die Abiturprüfung zu wiederholen/die Möglichkeit, die Abiturprüfung gemäß § 18 PO-Externe-A zu wiederholen.*)

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage  beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

    *) Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden

    .

    Mit freundlichen Grüßen ________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Prüfungsausschusses

    ___________

    *)Nichtzutreffendes streichen

     

     

    Anlage 3 – Seite 1 –

     

    Name der Schule

     

     

     

    Zeugnis

    über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

     

     

     

    __________________________________________________________________

    Vor- und Zuname

     

    geboren am __________________________ in _________________________

     

    wohnhaft in ______________________________________________________

     

    ________________________________________________________________1)

    hat im Rahmen der Abiturprüfung für Externe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.

     

    Durchschnittsnote
    (in Ziffern und Buchstaben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Dem Zeugnis liegen zugrunde:

    Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung)

    Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 223/BASS 19 – 33 Nr. 2)

     ________________

      1)auf Wunsch Angabe des Bekenntnisses

     

    Anlage 3 – Seite 2 –

     

     

    2. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    für ________________________________________________________________

    Block I:Ergebnisse in der Qualifikationsphase

     

     

     

     

    Leistungen2)

     

     

     

     

    I. Fächer in einfacher Wertung

     

     

     

     

    Fach

    Bewertung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Punktsumme aus den Fachergebnissen (1-fach)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamtergebnis (N) nach    

     

     

     

     

    P = Punktzahl

     

    II. Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule gemäß Nummer 8 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für die Umsetzung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:

     

     

    Noten

    sehr gut

    gut

    befriedigend

    ausreichend

    mangelhaft

    ungenügend

     

     

     

    +1–

    +2–

    +3–

    +4–

    +5–

    6

     

     

    Punkte

    151413

    121110

    090807

    060504

    030201

    00

     

     

     

    ______________

    2) Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.

     

     

     

     

     

    Anlage 3 – Seite 3 –

     

    3. Seite des Zeugnisses über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

    für ____________________________________________________________

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    _______________________________

    Ort, Datum

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (Siegel)

     

     

     

     

     

     

    _____________________________________

    Vorsitzende/r des Zentralen Abiturausschusses

     

     

     

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage  beim Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht ____________ (Name des Verwaltungsgerichts mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.*) Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

    *) Beim Verwaltungsgericht Minden kann die Klage auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) eingereicht werden

    .

     

     

    Anlage 4

    Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N)
    aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)

    Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel

     

    Punkte

    Abiturdurchschnittsnote

    Punkte

    Abiturdurch-
    schnittsnote-
    note

    Punkte

    Abiturdurch-
    schnitts-
    note

    900–823

    1,0

    660–643

    2,0

    480–463

    3,0

    822–805

    1,1

    642–625

    2,1

    462–445

    3,1

    804–787

    1,2

    624–607

    2,2

    444–427

    3,2

    786–769

    1,3

    606–589

    2,3

    426–409

    3,3

    768–751

    1,4

    588–571

    2,4

    408–391

    3,4

    750–733

    1,5

    570–553

    2,5

    390–373

    3,5

    732–715

    1,6

    552–535

    2,6

    372–355

    3,6

    714–697

    1,7

    534–517

    2,7

    354–337

    3,7

    696–679

    1,8

    516–499

    2,8

    336–319

    3,8

    678–661

    1,9

    498–481

    2,9

    318–301

    3,9

     

     

     

     

    300

    4,0

     

     

    Anlage  5

    Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N)
    für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)
    in der Abiturprüfung für Externe

    aus der Punktzahl (P) nach der Formel

     

     

     

    Punkte

    Abiturdurchschnittsnote

    Punkte

    Abiturdurch-
    schnittsnote-
    note

    Punkte

    Abiturdurch-
    schnitts-
    note

    105–97

    1,0

    78–76

    2,0

    57–55

    3,0

    96–95

    1,1

    75–74

    2,1

    54–53

    3,1

    94–93

    1,2

    73–72

    2,2

    52–51

    3,2

    92–91

    1,3

    71–70

    2,3

    50–49

    3,3

    90–89

    1,4

    69–68

    2,4

    48–47

    3,4

    88–87

    1,5

    67–66

    2,5

    46–45

    3,5

    86–85

    1,6

    65–64

    2,6

    44–43

    3,6

    84–83

    1,7

    63–62

    2,7

    42–41

    3,7

    82–81

    1,8

    61–60

    2,8

    40–39

    3,8

    80–79

    1,9

    59–58

    2,9

    38–37

    3,9

     

     

     

     

    36-35

    4,0

     

     

    ABl. NRW. 05/12 S. 265

     

     

     

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