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    Vertretung bei Prozessen

    Für die bisherige Regelung, wonach die jeweilige Schulaufsichtsbehörde in geeigneten Einzelfällen eine Schule mit der prozessualen Vertretung beauftragen konnte, ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit – aufgrund der bisherigen Erfahrungen – eine Änderung vorgeschlagen worden. Neben anderen – nicht den Schulbereich betreffenden – Änderungen ist daher auch die Nummer 3 des Vertretungserlasses modifiziert worden.

    Zu BASS 10 – 32 Nr. 66

    Vertretungserlass NRW

    Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin,
    d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
    d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr,
    d. Ministeriums für Inneres und Kommunales,
    d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales,
    d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
    Natur- und Verbraucherschutz,
    d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
    d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
    d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
    und
    d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
    über die
    Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen

    v. 2. 2. 2012 (MBl. NRW. S. 60)

    Auszug

    Der Vertretungserlass vom 1. 7. 2011 (MBl. NRW. S. 246) wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.2 muss der erste Klammerzusatz wie folgt lauten: „(JMBl. NRW 2011 S. 231)

    “.

    (Nr. 2 kein Abdruck in BASS; Änderung daher hier nicht berücksichtigt)

     

    3. Die Nummer 3.1 wird nach den Worten „§ 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG“,   wie folgt geändert:

     

    „die Zentralstelle für Fernunterricht für ihren Zuständigkeitsbereich

     

    und

     

    die Schulen in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 SchulG.“

    .

    4. Die Nummern 3.2 und 3.3 werden wie folgt neu gefasst:

     

    „3.2

    Die Schulen können in Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 SchulG auch einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit der Prozessvertretung im Sinne der jeweiligen Prozessordnung betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen selbst übernehmen.

    3.3

    Das Ministerium behält sich vor, in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen. In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.“

    (Nr. 5 bis 11 kein Abdruck in BASS; Änderung daher hier nicht berücksichtigt)

     

    ABl. NRW. 04/12 S. 210

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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