Einführung des islamischen Religionsunterrichts Der Landtag hat das „Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz)“ am 21. Dezember 2011 mit einer großen Mehrheit verabschiedet. Es tritt am 1. August 2012 in Kraft. Der islamische Religionsunterricht kann bereits im Schuljahr 2012/2013 an den Grundschulen erteilt werden, bei denen die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Zu BASS 12 – 05
Einführung des islamischen Religionsunterrichts
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 17. 2. 2012 – 321-6.08.04.03-103100
1. Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10, schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.
3. Der Unterricht wird von Lehrkräften muslimischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächti-gung gemäß § 31 Absatz 3 SchulG (BASS 1 – 1) erfolgt durch den Beirat gemäß § 132 a Absatz 4 SchulG.
4. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.
5. Der islamische Religionsunterricht wird thematisch vorläufig auf der Grundlage des Lehrplans „Grundschule. Islamkunde in deutscher Sprache. Klasse 1 bis 4. Schule in NRW Heft Nr. 2011“ und des Lehrplans „Sekundarstufe I. Islamkunde in deutscher Sprache. Klasse 5 bis 10. Schule in NRW Heft Nr. 5019“ erteilt, bis die regulären Lehrpläne in Kraft gesetzt sind.
6. Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung.
Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2012 in Kraft.
ABl. NRW. 04/12 S. 210