Zu BASS 21 – 01 Nr. 16
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern
in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 1. 2012 – 113
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 9. 8. 2007 (BASS 21 – 01 Nr. 16)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.7 wird wie folgt neu gefasst:
„2.7 Darüber hinaus sind zum Auswahlgespräch einzuladen:
–
ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform; bei Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Aufgaben einer oder eines Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Absatz 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10 – 32 Nr. 44) übertragen worden sind, ein Mitglied des Lehrerrates der Schule,
–
sofern mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen am Verfahren teilnehmen, die Schwerbehindertenvertretung; für den Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschulen die örtliche Schwerbehindertenvertretung.
Die Teilnahme der oben genannten Vertretungen hat gegenüber der Auswahlkommission bis zum Beginn der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beratenden Charakter. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen. Die Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretungen gemäß §§ 95 Absatz 2 und 81 Absatz 1 SGB IX bleiben unberührt.
Darüber hinaus können am Auswahlgespräch teilnehmen:
–
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde,
–
eine weitere Person, soweit die Auswahlkommission dies be-schließt.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung nimmt teil, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Rahmen des Seiteneinstiegs eine Entscheidung der Auswahlkommission (nicht Vorauswahl) über die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 13 Absatz 3 LABG (BASS 1 – 8) in Verbindung mit § 3 OBAS (BASS 20 – 03 Nr. 17) zu treffen ist und diese oder dieser zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird.
Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung entscheidet auf Grund der ihr oder ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen und der Vorstellung im Auswahlgespräch, ob sie oder er das Einvernehmen für eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern erklären kann (§ 3 OBAS). Wird das Einvernehmen nicht erklärt, ist eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeschlossen. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung ist nicht an der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beteiligt.“
2. 2.
2. Nummer 2.7 a entfällt.
3. Die Änderungen treten für Besetzungsverfahren, die ab dem 1. Februar 2012 begonnen werden, in Kraft.
ABl. NRW. 04/12 S. 210