Personalvertretungen der Lehrkräfte Mit der nachstehenden Änderungsverordnung wird neben redaktionellen Anpassungen an das 6. Schulrechtsänderungsgesetz geregelt, dass für Lehrkräfte an den neu zu gründenden Sekundarschulen und für Lehrkräfte an Gesamtschulen vorläufig bei jeder Bezirksregierung und beim Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW jeweils eine gemeinsame Personalvertretung gebildet wird. |
Zu BASS 21 – 31 Nr. 2
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Vom 2. Februar 2012
(GV. NRW. S. 102)
Auf Grund des § 92 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7.
die Gesamtschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 20. Oktober 2011.“
2. In § 1 wird im Anschluss an Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte an den neu zu errichtenden Sekundarschulen bilden die Schulformen Gesamtschule und Sekundarschule vorläufig eine gemeinsame Personalvertretung.“
3. § 2 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2.
für Lehrkräfte an der Schule für Kranke, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an den Schulen im Schulversuch gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 20. Oktober 2011
die Bezirksregierungen,“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
ABl. NRW. 03/12 S. 161