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    Grundschule: Leistungsbewertung ohne Ziffernzeugnisse

    Mit der Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS)  werden die Erkenntnisse des Schulversuchs „Leistungsbewertung ohne Ziffernzeugnisse“ an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen landesweit in die Praxis übertragen. Die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungs-gremium der Schule kann demnach darüber entscheiden, ob eine Leistungsbewertung mit Noten in den Zeugnissen erst später erfolgen soll, als dies vom Grundsatz her – mit dem Versetzungszeugnis in Klasse 3 – vorgesehen ist. Bei einem entsprechenden Schulkonferenzbeschluss kann daher auf Noten am Ende der Schuleingangsphase verzichtet werden, darüber hinaus gegebenenfalls aber auch auf Noten im Halbjahreszeugnis der Klasse 3 bzw. im Versetzungszeugnis zu Klasse 4. Spätestens mit dem Halbjahreszeugnis in Klasse 4 erfolgt die Leistungsbewertung in den Zeugnissen mit Noten.

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.1

    Verordnung
    zur Änderung der
    Ausbildungsordnung Grundschule

    Vom 17. Februar 2012

    (GV. NRW. S. 104)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 728), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

    Artikel 1

    Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

    1. § 4 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Lernstudio“ gestrichen.

    b)

    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Differenzierung“ die Klammer und das Wort „Lernstudio“ gestrichen.

    2. § 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.“

    b)

    In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.“

    c)

    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.“

    3. § 6 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schuleingangsphase“ die Wörter „und in der Klasse 3“ eingefügt.

    b)

    Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

    „(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.

    (4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.“

    4. In § 7 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

     

    5. In § 8 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

     

    „Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule und Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch Gesamtschule und Sekundarschule.“

     

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1)

    1) Die Änderungsverordnung (GV. NRW. Nr. 5  S. 104) ist am 25. Februar 2012 in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 03/12 S. 159

     

     

     

     

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