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    Zentrale Lernstandserhebungen werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet

    Zentrale Lernstandserhebungen sind wichtiger Bestandteil der schulinternen Evaluation und Schulprogrammarbeit. Ergebnisse dieses systematischen Diagnoseverfahrens lassen abgesicherte Aussagen darüber zu, inwieweit fachliche Kompetenzen, die in den länderübergreifenden Bildungsstandards und Kernlehrplänen beschrieben sind, in Klassen und Lerngruppen bis zum Zeitpunkt der Durchführung erreicht wurden. Sie ermöglichen keine individualdiagnostische Feststellung des Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler.

    Der Runderlass zur Durchführung der Lernstandserhebungen wurde an diese Konzeption der Lernstandserhebungen angepasst. Lernstandserhebungen werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet. Sie sind keine Grundlage der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 4 SchulG.

    Zu BASS 12 – 32 Nr. 4

    Zentrale Lernstandserhebungen
    (Vergleichsarbeiten); Änderung

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 25. 2. 2012 – 533-6.01.04-31995

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20. 12. 2006 (BASS 12 – 32 Nr. 4)

    Der Bezugserlass wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.1 Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „als Diagnoseinstrument“ eingefügt.

     

    2. In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Wörter „in den Lehrplänen beschriebenen“ gestrichen und am Satzende die Wörter „der Kultusministerkonferenz“ angehängt.

     

    3. Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

     

    „1.2 Die Lernstandserhebungen sollen Lehrkräfte dabei unterstützen, die Kompetenzen ihrer Klassen bzw. Kurse festzustellen und eine schulübergreifende Standortbestimmung der erreichten Leistungen vorzunehmen. Die Ergebnisse geben Hinweise auf Stärken und Schwächen der Lerngruppen und unterstützen die Unterrichtsentwicklung.“

     

    4. Nach Nummer 1.2 wird folgende neue Nummer 1.3 eingefügt:

     

    „1.3 Lernstandserhebungen sind keine Grundlage der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4. SchulG. Sie werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet.

    “

    5. In Nummer 2.8 werden nach dem Wort „Schulformen“ die Wörter “, die ähnliche Rahmenbedingungen aufweisen,“ eingefügt.

     

    6. Nummer 3 wird gestrichen.

     

    7. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

     

    8. In Nummer 3.5 (neu) werden die Wörter „folgenden Schulhalbjahres“ ersetzt durch das Wort „Schuljahres“.

     

    9. In Nummer 6 (neu) wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

     

     

    ABl. NRW. 03/12 S. 158

     

     

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