Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Rechtsgrundlage für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 10. April 2011 (BASS 20 – 03 Nr. 11), die am 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Mit der Neufassung des Runderlasses wird den Änderungen in der Ausbildungs- und Prüfungsorganisation des reformierten 18-monatigen Vorbereitungsdienstes Rechnung getragen. |
Zu BASS 21 – 05 Nr. 9
Elternzeit
für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 2. 2012 – 423-6.05.07.02-101712/11
Bezug: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011 (BASS 20 – 03 Nr. 11)
Der Erlass wird wie folgt neu gefasst:
„Die Inanspruchnahme von Elternzeit hängt nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10. 1. 2012 (GV. NRW. S. 2) i. V. m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748) u. a. vom Tag der Geburt bzw. der Adoption des Kindes sowie von Art und Zeitpunkt der Antragstellung ab und wird deshalb individuell wirksam; entsprechend endet die Elternzeit auch zu unterschiedlichen Terminen. Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Für die Dauer der Elternzeit „ruht“ die Ausbildung, diese Zeit wird nicht auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes ist so zu gewährleisten, dass die Ausbildung unter Bedingungen fortgesetzt werden kann, die sich der kontinuierlichen Ausbildung so weit als möglich annähern. Die Erziehungsverpflichtungen gegenüber dem Kind sollen berücksichtigt werden.
Vor Antritt der Elternzeit sind die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter über die Möglichkeiten der späteren Fortsetzung der Ausbildung durch die zuständige Ausbildungsbehörde zu beraten.
Ist die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit im Sinne der Kontinuität der Ausbildung ungünstig, so kann auf Antrag die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes verschoben werden, jedoch um längstens neun Monate. In derartigen Fällen ist von der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde auszugehen. Die Verschiebung darf nur erfolgen, wenn spätestens einen Monat vor Beendigung der Elternzeit bei der Ausbildungsbehörde der Antrag auf Verschiebung des Wiedereinstellungstermins und gleichzeitige Beurlaubung ohne Anwärterbezüge gemäß § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW für die Dauer der Zwischenzeit gestellt wird. Die Ausbildungsbehörde hat über den Antrag rechtzeitig zu entscheiden.
Wird die Elternzeit nach der Meldung zur Staatsprüfung angetreten, ruht das Prüfungsverfahren. Während der Elternzeit dürfen Prüfungsleistungen für die Staatsprüfung nicht erbracht werden. Letzteres gilt in gleicher Weise im Falle einer Verschiebung des Wiedereinstellungstermins für die Dauer einer bewilligten Beurlaubung.
Bei Entscheidung über die Genehmigung von Elternzeit und über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Vorbereitungsdienstes ist das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durch Übersendung einer Entscheidungsdurchschrift zu unterrichten.“
Der Runderlass des Kultusministeriums vom 22. 7. 1987 (BASS 21 – 05 Nr. 9) ist aufgehoben.
ABl. NRW. 04/12 S. 211