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    Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und  Integration

    Das unten angeführte Gesetz schafft unter anderem verbindliche Normen für die Integrationspolitik. Es setzt einen institutionellen Rahmen für die Integration und die Beteiligung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Land. Gleichzeitig passt das Gesetz andere gesetzliche Vorschriften an. So wird in § 2 Schulgesetz der Katalog der schulischen Lern- und Erziehungsziele ergänzt.

    Zu BASS 1 – 1

    Gesetz
    zur Förderung
    der gesellschaftlichen Teilhabe und  Integration in
    Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften
    Vom 14. Februar 2012

    (GV. NRW. S. 97)

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Gesetz
    zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
    Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

    (Auszug)

     

    Artikel 2
    Änderung des Schulgesetzes NRW

     

    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), wird wie folgt geändert:

    § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

     

     

    „5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen.“

     

    b)

    Die bisherigen Nummern 5, 6, 7 und 8 werden die Nummern 6, 7, 8 und 9.

     

    Artikel 13
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1)

    1) Das Gesetz ist am 25. Februar 2012 in Kraft getreten (GV. NRW. Nr. 5  S. 97).

     

     

    ABl. NRW. 03/12 S. 158

     

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