Zu BASS 19 – 11
Berichtigung
Betr.: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GeR) auf Abschluss- und Abgangszeugnissen; Änderung der Verwaltungsvorschriften zu Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; RdErl. d. MSW v. 5. 1. 2012 (ABl. NRW. 02/12 S. 91); hier Bezug III
In Anlage 3 – Seite 4 – der VVzAPO-Wbk (S. 104) lautet die Fußnote11 richtig:
„11) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“ (statt falsch: „Nichtzutreffendes streichen“)
ABl. NRW. 03/12 S. 159