Mit der Änderung des Erlasses zum Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe wird die Unterrichtsregelung für den Tag der Ausgabe der Zeugnisse einschließlich der Halbjahreszeugnisse auf den Stand vor der letzten Änderung vom 13. 10. 2011 zurückgeführt. |
Zu BASS 12 – 64 Nr. 2
Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe;
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 13. 1. 2012 – 223-2.02.11.03
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 7. 5. 1985 (BASS 12 – 64 Nr. 2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 13. 10. 2011 (ABl. NRW. 11/11 S. 620)
Der Bezugserlass erhält folgende Fassung:
„An Schultagen, an denen allgemein Zeugnisse ausgegeben werden, kann an allen allgemein bildenden Schulen und in Bildungsgängen des Berufkollegs mit Vollzeitunterricht der nach dem Stundenplan vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden. Eine darüber hinaus gehende Kürzung ist nicht zulässig.“
ABl. NRW. 02/12 S. 90