Zweiter Bildungsweg Nachweis für die Belegung einer zweiten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 5 APO-GOSt |
Zu BASS 19 – 32 Nr. 4.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(VVzPO-Externe-S I); Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 24. 11. 2011 – 534-6.03.15.06-101043
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12. 5. 2008 (BASS 19 – 32 Nr. 4.2)
Im Bezugserlass wird die folgende Ergänzung vorgenommen:
„VV zu § 15
15.2 zu Abs. 2
Der Nachweis für die Belegung einer zweiten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 5 APO-GOSt (BASS 13 – 32 Nr. 3.1) kann erbracht werden, wenn unter den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 10 Absatz 4 und § 12 Absatz 2 PO-Externe-S I eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 3 enthalten ist und in den Prüfungen mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden. Die Anforderungen in der schriftlichen sowie mündlichen Prüfung entsprechen dem in einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens 14 Wochenstunden erreichbaren Niveau. Die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 PO-Externe-A bleiben hiervon unberührt.“
ABl. NRW. 01/12 S. 40