Änderung der VVzAPO-S I Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I werden – vorgezogene Anmeldeverfahren auch für neu errichtete Schulen im Gründungsjahr ermöglicht (zu § 1 APO-S I) – zur einheitlichen Handhabung und Vergabe des mittleren Schulabschlusses an Gesamtschulen Fragen des Notenausgleichs geklärt (zu § 40 Abs. 2 APO-S I). |
Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I); Änderungen
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 11. 2011 – 223.2.02.11.03
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 6. 2007 (BASS 13 – 21 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 13. 10. 2011 (ABl. NRW S. 620)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 1.1.3 zu § 1 wird wie folgt geändert:
a.
Als neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Das gilt auch für neu genehmigte Schulen im Errichtungsjahr.“
b.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
2. Die VV zu § 40 wird wie folgt geändert:
a.
In der VV 40.1 zu Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK).“
b.
Folgende VV wird angefügt:
„40.2 zu Abs. 2
Für die Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) an Gesamtschulen ist eine Unterschreitung der Leistungen in einem der übrigen Fächer um bis zu zwei Notenstufen unbeachtlich. Eine Unterschreitung der Leistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 3 kann hinzukommen.
Übrige Fächer sind alle Fächer mit Ausnahme von Deutsch, Englisch, Mathematik und Fach des Wahlpflichtunterrichts.
Eine bessere Leistung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 3 ist jede Überschreitung der Notenanforderungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens eine Notenstufe.
Eine nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 besser gewertete Leistung kann zum Ausgleich einer Unterschreitung um eine Notenstufe bei den übrigen Fächern oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik und Fach des Wahlpflichtunterrichts herangezogen werden.“
ABl. NRW. 01/12 S. 40