Änderung des Unterrichtsschlusses |
Zu BASS 12 – 64 Nr. 2
Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe;
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 13. 10. 2011 – 223
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 7. 5. 1985 (BASS 12 – 64 Nr. 2)
Der Bezugserlass erhält folgende Fassung:
„An Schultagen, an denen allgemein Halbjahreszeugnisse ausgegeben werden, kann an allgemein bildenden Schulen und in Bildungsgängen des Berufkollegs mit Vollzeitunterricht der nach dem Stundenplan vorgesehene Nachmittagsunterricht entfallen. An Schultagen am Ende eines Schuljahres, an denen allgemein Zeugnisse ausgegeben werden, kann an den Schulen nach Satz 1 der nach dem Stundenplan vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden. Eine darüber hinaus gehende Kürzung ist nicht zulässig.“
ABl. NRW. 11/11 S. 620