Stärkung der mündlichen Kompetenzen Zur Stärkung der mündlichen Kompetenzen in den modernen Fremdsprachen wird ab Schuljahr 2014/15 eine mündliche Prüfung im Fach Englisch anstelle einer Klassenarbeit am Ende der Sekundarstufe I eingeführt. In der gymnasialen Oberstufe wird erstmals für die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden am Weiterbildungskolleg, die im Jahr 2014/15 in die Qualifikationsphase eintreten, in einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase eine Klausur in den modernen Fremdsprachen durch eine mündliche Prüfung ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erproben die Schulen mündliche Prüfungsmodelle im Rahmen der bereits entwickelten und im Bildungsportal und unter www.standardsicherung.nrw.de zur Verfügung gestellten Prüfungsstrukturen und Bewertungskriterien. |
Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2
13 – 32 Nr. 3.2 B
19 – 11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zu Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;
Änderung
Verpflichtende mündliche Prüfung
anstelle einer Klassenarbeit/Klausur
in den modernen Fremdsprachen
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 2. 10. 2011 – 522-6.03.15.06-97869
Bezug: 1. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 6. 2007 (VVzAPO-S I – BASS 13 – 21 Nr. 1.2)
2. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 11. 2006 (VVzAPO-GOSt – BASS 13 – 32 Nr. 3.2 B)
3. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 3. 2000 (VVzAPO-WbK – BASS 19 – 11 Nr. 1.2)
1. Im 1. Bezugserlass wird nach VV 6.8.2 (zu § 6 Absatz 8 APO-S I) folgende VV 6.8.3 angefügt:
„6.8.3
Im letzten Jahr der Sekundarstufe I wird eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch nach Festlegung durch die Schule durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt. Im Grundsatz gelten die verpflichtenden Prüfungen auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche.“
2. Im 2. Bezugserlass erhält die VV 14.23 (zu § 14 Absatz 2 APO-GOSt) folgende neue Fassung:
„14.23
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule für die Facharbeit festgelegt wurde.“
3. Der 3. Bezugserlass (zur APO-WbK) wird wie folgt geändert:
a)
Zu § 18 Absatz 1 wird folgende neue VV 18.1 eingefügt:
„18.1 zu Abs. 1
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. Im dritten Semester der Hauptphase wird nach Festlegung durch die Schule im Fach Englisch eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Im Grundsatz gelten die verpflichtenden Prüfungen auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche.“
b)
Die VV 18.3 (zu § 18 Absatz 3) erhält folgende neue Fassung:
„18.3 zu Abs. 3
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Semester der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Semester liegen, das in demselben Fach für die Facharbeit festgelegt wurde.“
Inkrafttreten
Die Änderung zu Nummer 1 tritt am 1. August 2014 in Kraft. Die Änderungen zu Nummern 2 und 3 gelten erstmals für Schülerinnen und Schüler und für Studierende, die zum 1. August 2014 in die Qualifikationsphase eintreten oder das erste Jahr oder Semester der Qualifikationsphase wiederholen.
ABl. NRW. 11/11 S. 620