Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I Damit werden vorgezogene Anmeldeverfahren für Schulformen ermöglicht, an denen Anmeldeüberhänge zu erwarten sind. |
Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I); Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 13. 10. 2011 – 223.2.02.11.03
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 6. 2007 (VVzAPO-S I – BASS 13 – 21 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
VV 1.1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ist zu erwarten, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer oder mehrerer Schulen einer Schulform übersteigen wird (Anmeldeüberhang), kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die Schulen dieser Schulformen zulassen. Das vorgezogene Anmeldeverfahren ist in der ersten Woche des Anmeldezeitraumes durchzuführen; die Schulleiterin oder Schulleiter entscheidet unter Beachtung von Nummer 1.2 bis zum Ende der zweiten Woche des Anmeldezeitraumes über die Aufnahme und informiert die Eltern, so dass die Eltern der abgewiesenen Schülerinnen und Schüler ihr Kind bei einer anderen weiterführenden Schule anmelden können. Ist ein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen, beginnt das Anmeldeverfahren für die übrigen Schulformen frühestens in der dritten Woche des Anmeldezeitraumes.“
ABl. NRW. 11/11 S. 620