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    Änderung der Landesverfassung

    Um eine Weiterentwicklung der nordrhein-westfälischen Schulstruktur als Reaktion auf die veränderte Lebenswirklichkeit zu erleichtern, wird die institutionelle Garantie der Hauptschule in der Landesverfassung aufgegeben. Stattdessen garantiert sie ein öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.

    Zu BASS 0 – 2

    Gesetz zur Änderung
    der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

    Vom 25. Oktober 2011

    (GV. NRW. S. 499)

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Gesetz zur Änderung
    der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

     

    Artikel 1
    Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

    Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     

    „(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

     

    2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Schulgeld wird nicht erhoben.“

    b)

    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie“ gestrichen.

    3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Komma und die Wörter „die Teil der Volksschule ist“ gestrichen.

    b)

    In Satz 2 werden die Wörter „Die Gliederung des Schulwesens“ durch die Wörter „Das Schulwesen“ ersetzt.

    c)

    Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.“

    4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 1 wird aufgehoben.

    b)

    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

    „(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.“

    c)

    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

    d)

    Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

    e)

    Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.

    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1).

    1) Das Änderungsgesetz (GV. NRW. Nr. 22 S. 499) ist am 29. Oktober 2011 in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 12/11 S. 672

     

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