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    Zuschuss für auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht

    Da im Haushalt 2011 für diesen Zweck wieder Haushaltsmittel vorgesehen sind, werden die entsprechenden Richtlinien (Anlage) wieder in Kraft gesetzt.

    Zu BASS 11 – 04 Nr. 12

    Richtlinie
    über die Gewährung eines Landeszuschusses
    zu den Kosten für die notwendige Unterbringung
    bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht; Wiederinkraftsetzung

    RdErl. des Ministeriums  für Schule und Weiterbildung
    v. 12. 7. 2011 – 313-6.03.02.10-6

    Bezug: Runderlass des Kultusministeriums vom 13. 3. 1979
    (BASS 11 – 04 Nr. 12)

    Schülerinnen und Schülern mit Ausbildungsvertrag, die in Nordrhein-Westfalen wohnen und hier berufsschulpflichtig oder zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und die eine Bezirksfachklasse oder eine bezirksübergreifende Fachklasse in Nordrhein-Westfalen oder eine Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen, kann ein Zuschuss zu den Unterbringungskosten für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung gezahlt werden. Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    Grundlage für die Zahlung der Zuschüsse ist der Bezugserlass. Dieser wurde zum Schuljahr 2008/2009 aus der BASS herausgenommen.

    Der Bezugserlass (Anlage) tritt mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft.

     

     

    Anlage

    Richtlinien

    über die Gewährung

    eines Landeszuschusses

    zu den Kosten für die notwendige Unterbringung

    bei auswärtigem Berufsschulbesuch

    im Blockunterricht

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 13. 3. 1979

    (GABl. NW. S. 209) *

     

    Zur Vereinheitlichung des Antrags- und Zuschussverfahrens werden die nachstehenden Richtlinien bekanntgegeben.

    Haushaltsmittel stehen bei Kapitel 05300 Titel 681 10 zur Verfügung. Sie können beim Ministerium für Schule und Weiterbildung nach Bedarf angefordert werden.

    Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

     

    Richtlinien

    über die Gewährung eines Landeszuschusses

    zu den Kosten für die notwendige Unterbringung

    bei auswärtigem Berufsschulbesuch

    im Blockunterricht

    Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag, die in Nordrhein-Westfalen wohnen und hier berufsschulpflichtig oder zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und die eine Bezirksfachklasse oder eine bezirksübergreifende Fachklasse in Nordrhein-Westfalen oder eine Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu den Unterbringungskosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung nach folgenden Bestimmungen ein Zuschuss gezahlt werden:

     

    1. Allgemeines

    1.1 Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Berufsschülerin oder dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zur nächstgelegenen Fachklasse nicht zugemutet werden kann und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung notwendig ist.

    1.2 Der Zuschuss beträgt für Unterbringungskosten pauschal bis zu 5 € je nachgewiesenem Unterrichtstag.

    1.3 Soweit zu den Unterbringungskosten aus anderen öffentlichen Mitteln Leistungen erbracht werden, sind diese in voller Höhe auf den Landeszuschuss anzurechnen.

     

    2. Antragsverfahren

    2.1 Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Diese entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschuss aus. Für Schülerinnen und Schüler, des staatlichen Berufskollegs in Rheinbach ist der Antrag an das Berufskolleg zu richten.

    2.1.1 Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und in einem Internat untergebracht sind, sammelt der Internatsträger die Zuschussanträge der Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Muster (Anlage) und leitet diese an die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schule liegt, weiter.

    2.1.2 Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und außerhalb eines Internats wohnen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Schule liegt. Den Antrag stellt die Schülerin oder der Schüler bzw. die oder der Erziehungsberechtigte entsprechend Muster (Anlage).

    2.1.3

    Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig ist bzw. die ursprünglich zuständige Berufsschule liegt (Antragsformular entsprechend Muster (Anlage).

    * Bereinigt. Eingearbeitet:

    RdErl. v. 8. 7. 1983 (GABl. NW. S. 451); RdErl. v. 6. 4. 1984 (GABl. NW. S. 218)

    RdErl. v. 11. 7. 1986 (GABl. NW. S. 419); RdErl. v. 17. 6. 2006 (ABl. NRW. S. 256)

     

     

    Anlage

          Anatrag bitte in zweifacher Ausfertigung vorlegen

    _________________________________

    Name, Vorname des Auszubildenden

    _____________________________

    Ausbildungsberuf

    ________________________________

    Geburtsdatum

    ________________________________

    Name und Anschrift
    des Ausbildungsbetriebes

    ______________________________

    ______________________________

     

     

     

    _______________,            ______________

             Ort        Datum

    ___________________________________

    Heimatanschrift

    ______________________________________________________________________

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Name und Anschrift der Schule

     

     

    Stellungnahme der Schuleiterin/des Schulleiters:

    Der/Die Auszubildende hat in der angegebenen Zeit am Blockunterricht teilgenommen:

    ____ Unterrichtstage, davon ____ Fehltage

    Der/Die Auszubildende ist berufsschulpflichtig
    (§ 38 SchulG).

     _________________________

    Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bezirksregierung
    Dezernat 48

     

     

    Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom

    Ich bitte um einen Zuschuss zu den Kosten der notwendigen Unterbringung anlässlich des Berufsblockunterrichts vom_________bis________an der obigen Schule

     

    Hiermit versichere ich, dass mir Aufwendungen in Höhe von ____€  im Rahmen des Zuschussbeitrages entstanden sind.

    Zu den Unterbringungskosten wurden öffentliche Leistungen in Höhe von _____€ gezahlt.

           _________________________

             Unterschrift des Erziehungsberechtigten

    Bezirksregierung Datum:

    -48 Rechnerisch richtig:

    Urschriftlich zurück an den Antragsteller

    Der Zuschuss beträgt bis zu 5 € je Schultag (abzüglich Fehltage). Leistungen aus anderern öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet. Ich gewähre Ihnen daher folgenden Zuschuss: ___ Tage x 5 € =_____€.
    Die Überweisung des Betrages habe ich veranlasst.

    Ich weise darauf hin, dass durch die Gewährung des Landeszuschusses zu den Kosten für die notwendige Unterbringung im Blockunterricht kein Rechtsanspruch auf Fortzahlung besteht.

    Sachlich richtig

    Im Auftrag

     

    ABl. NRW. 08/11 S. 426

     

     

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