Gleichzeitig Abitur und Baccalauréat – AbiBac Der vorliegende Erlass zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit im allgemein bildenden Schulwesen fasst die gültigen Regelungen für den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat (AbiBac) zusammen und passt diese an die Bestimmungen der APO-GOSt an. |
Zu BASS 13 – 32
Gleichzeitiger Erwerb
der deutschen allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalauréat
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 7. 2011 – 522-6.03.15.06-98262
Der Bildungsgang AbiBac
1. Zielsetzung
Der gleichzeitige Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat eröffnet Schülerinnen und Schülern der teilnehmenden Schulen in besonderer Weise den Zugang zu Studium und Beruf sowohl im eigenen Land wie im Partnerland.
2. Allgemeine Bestimmungen
Schülerinnen und Schüler, die in den Klassen 5 bis 9 an G8- und 5 bis 10 an G9-Gymnasien bilingual deutsch-französischen Unterricht erhalten haben, können ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe bilingual deutsch-französisch fortsetzen und bei entsprechendem Angebot die allgemeine Hochschulreife sowie das französische Baccalauréat gleichzeitig erwerben.
Grundsätzlich gilt
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die Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (APO-S I – BASS 13 – 21 Nr. 1.1),
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die Verwaltungsvorschrift „Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I“ (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15. 4. 2007 – BASS 13 – 21 Nr. 5),
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die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt – BASS 13 – 21 Nr. 1.1 A, B und C) und
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die Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ (Anlage 1 Nummer 1.2 VVzAPO-GOSt – BASS 13 – 32 Nr. 3.2 A, B und C).
Für den gleichzeitigen Erwerb des französischen Baccalauréat und der deutschen Allgemeinen Hochschulreife gelten zusätzlich folgende Regelungen:
2.1 In der Einführungsphase belegt die Schülerin oder der Schüler einen dreistündigen Grundkurs in der Partnersprache Französisch. Darüber hinaus sind ein in der Partnersprache unterrichteter dreistündiger Grundkurs Geschichte und ein weiterer gesellschaftswissenschaftlicher dreistündiger Grundkurs in der Partnersprache zu wählen.
Es wird empfohlen, den bilingualen Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe ggf. im Rahmen von Vertiefungskursen im Fach Französisch vorzubereiten und zu unterstützen.
2.2 In der Qualifikationsphase Q1 wählt die Schülerin oder der Schüler die Partnersprache Französisch als erstes Leistungskursfach.
Die bilingual deutsch-französisch unterrichteten Grundkurse in Geschichte und in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach werden bis zum Ende von Q2 fortgesetzt. Die Pflichtbelegung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 APO-GOSt (A, B und C) wird curricular im Rahmen der belegten Fächer Geschichte (bilingual) und des weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Faches (bilingual) wahrgenommen. Einer dieser Grundkurse ist als drittes Fach der Abiturprüfung zu wählen.
Das Leistungskursfach Französisch wird mit fünf Wochenstunden unterrichtet, die beiden Grundkursfächer werden dreistündig unterrichtet.
2.3 Die Abiturprüfung im 3. Abiturfach findet in der Partnersprache statt. Die Leistungen in dem weiteren nicht für die schriftliche Prüfung gewählten bilingualen Fach werden in die Gesamtwertung für das Baccalauréat eingebracht.
2.4 Bei der Bewertung der Schülerleistungen in den in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächern sind in erster Linie die fachlichen Leistungen zu beurteilen.
2.5 Zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat legt die Schülerin oder der Schüler eines der in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächer gemäß § 12 Absatz 3 APO-GOSt (A, B und C) zu Beginn von Q2 als drittes Abiturfach fest. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe.
2.6 Der französischsprachige Prüfungsteil zur Erlangung des Baccalauréat findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung unter Vorsitz des französischen Prüfungsbeauftragten statt.
2.7 Die gemäß der Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zum Erwerb des Baccalauréat abgelegte mündliche Prüfung im ersten Leistungsfach Französisch kann eine mündliche Prüfung gemäß APO-GOSt (A, B und C) § 37 Absatz 2 und 4 sein.
2.8 Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung im ersten und dritten Abiturfach in der Partnersprache Französisch abgelegt haben und einen in der Sekundarstufe I begonnenen bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe II fortgestzt haben, erhalten zusätzlich auf dem Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ (Anlage 1 VVzA-PO-GOSt A, B und C).
3. Zuerkennung des Baccalauréat – Zuerkennung eines Prädikates – Zuweisung einer Serie (série)
3.1 Die Zuerkennung des Baccalauréat erfolgt erst nach der Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 39 APO-GOSt (A, B und C). Das Baccalauréat wird zuerkannt, wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
3.2 Gemäß § 9 Absatz 4 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat“1) kann der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil ein Prädikat zuerkennen. Dabei werden die drei Prüfungsleistungen des französischsprachigen Prüfungsteils gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat“ sowie aus der Abitur-prüfung die Prüfungsleistungen im zweiten Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach zugrunde gelegt.
3.3 Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie (série) des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers entspricht. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der jeweils geltenden Abiturprüfungsordnung wird zuerkannt:
SERIE (série) L (literarisch)
aufgrund folgender Kombination:
–
Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau
–
Geschichte in französischer Sprache
–
ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache
–
ein weiteres fremdsprachliches Fach
–
alle übrigen Fächer.
SERIE (série) ES (wirtschafts- und sozialwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
–
Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau
–
Geschichte in französischer Sprache
–
ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache
–
Mathematik oder ein wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftliches Fach
–
alle übrigen Fächer.
SERIE (série) S (mathematisch-naturwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
–
Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau
–
Geschichte in französischer Sprache
–
ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache
–
Mathematik auf erhöhtem Anforderungsniveau
–
ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik, Informatik)
–
alle übrigen Fächer
oder
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Französisch auf erhöhtem Anforderungsniveau
–
Geschichte in französischer Sprache
–
ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach in französischer Sprache
–
ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik, Informatik) auf erhöhtem Anforderungsniveau,
–
Mathematik,
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alle übrigen Fächer.
Es kann jeweils nur eine Serie zuerkannt werden.
4. Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüflinge, die die deutsche allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das französische Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Bescheinigung („Attestation“) der zuständigen französischen Behörde. Diese Bescheinigung wird in Verbindung mit dem deutschen Abiturzeugnis gültig. Es vermittelt die durch die Serienzuweisung und das evtl. Prädikat gegebenen Berechtigungen2).
1) Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, Abschnitt II A (Dokument abrufbar unter www.schulministerium.nrw.de \> Unterricht \> Lernbereiche und Fächer \> Französisch \> Das Unterrichtsangebot: Französischunterricht, deutsch-französisch bilingualer Unterricht, AbiBac)
2) siehe Verwaltungsabsprache (Fußnote 1))Abschnitt II A § 10 Anlage 5
ABl. NRW. 08/11 S. 437