Rechtliche Vertretung des Landes Der Vertretungserlass regelt auch für den Schulbereich, welche Behörden und Einrichtungen zur rechtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind. Das sind insbesondere die Bezirksregierungen und die Schulämter. Aber auch Schulen können in geeigneten Einzelfällen damit in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt werden. |
Zu BASS 10 – 32
Vertretungserlass NRW
Gem. RdErl. d. Ministerpräsidentin,
d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr,
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales,
d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales,
d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz,
d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung,
d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport,
d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
und
d. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen
v. 1. 7. 2011 (MBl. NRW. S. 246)
– Auszug –
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
1.1 In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln die Ministerpräsidentin und die oben genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.
1.2 Ausgenommen von diesem Erlass sind die Ressorts Justizministerium (JMBl. 5002- Z.10) und Finanzministerium (MBl. NRW. 2006 S.146), welche getrennte Vertretungsregelungen im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben.
1.3 Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Vorgaben.
1.4 Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.
1.5 Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in 1.2 genannten Ressorts.
Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
2 ...
3 Ministerium für Schule und Weiterbildung
3.1 In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-,Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Schule und Weiterbildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,
die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden
für ihren Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 SchulG,
und
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
für ihren Zuständigkeitsbereich.
3.2 Die untere und obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet in geeigneten Einzelfällen, ob die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen mit der vertretungsberechtigten Wahrnehmung in einem gerichtlichen Verfahren in ausschließlich inneren Schulangelegenheiten beauftragt werden.
Dabei kann sich die jeweils beauftragende Schulaufsichtsbehörde vorbehalten, in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten neben der beauftragten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.
3.3 Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen, oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium vorbehalten, in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.
4 bis 10 ...
Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen
11.1 Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
11.2 Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
11.3 Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
11.4 Vertretung bei Strafanträgen
Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.
11.5 Sonderregelungen
In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.
11.6 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ... (das jeweilige Ministerium), dieses vertreten durch ... (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)".
11.7 Grundbuchangelegenheiten
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Abschnitt 4
Verfahren
12.1 Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen
12.1.1 Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.
12.1.2 Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
12.2 Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
12.2.1 Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
12.2.2 In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 11.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
13.1 Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
13.2 Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien außer Kraft: (u. a.)
Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 23. 10. 2002 über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (MBl. NRW. S. 1164)
13.3 Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
ABl. NRW. 09/11 S. 492