Zu BASS 15 – 24
Sekundarstufe I – Gesamtschule;
Richtlinien und Lehrpläne;
Kernlehrplan für den Lernbereich Arbeitslehre
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28. 6. 2011 – 532-6.08.01.13-94562
Für die Sekundarstufe I der Gesamtschulen wird hiermit der Kernlehrplan für die Fächer des Lernbereichs Arbeitslehre gemäß § 29 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt. Er tritt zum 1. 8. 2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1. 8. 2012 auch für alle übrigen Klassen in Kraft. Die Richtlinien für die Gesamtschule in der Sekundarstufe I gelten unverändert fort.
Die Veröffentlichung des Kernlehrplans erfolgt in der Schriftenreihe „Schu-le in NRW“:
Heft 3103 Kernlehrplan Arbeitslehre.
Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.
Zum 31. 7. 2011 tritt der nachfolgend genannte Lehrplan für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 31. 7. 2012 auch für alle übrigen Klassen außer Kraft:
– Lehrplan Arbeitslehre, RdErl. vom 27. 11. 1998 (BASS 15 – 24 Nr. 3).
ABl. NRW. 08/11 S. 439