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    Änderung der VVzAO-GS Grundschule

    Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS werden diese an die geänderte Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 10. Juli 2011 (ABl. NRW. 8/11) angepasst. Die vorliegenden Änderungen betreffen insbesondere die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten und die Grundschulempfehlung und sind im Übrigen redaktioneller Art.

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    in der Grundschule (VVzAO-GS); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.  12. 7. 2011 – 223

    Bezug: RdErl. d. MSJK v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 der VV 1.24 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „Für den Gemeinsamen Unterricht benennt das Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1) Grundschulen als Förderort, die dafür personell und sächlich ausgestattet sind.“

     

    2. VV 1.5 zu Abs. 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Satz 1 der VV 1.51 wie neu gefasst:

    „Ergeben sich beim Anmeldegespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind, das nicht an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren zwei Jahre vor der Einschulung teilgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest.“

    b)

    In den VV 1. 54 und 1.55 wird jeweils das Wort „Sprachkurs“ durch das Wort „Sprachförderkurs“ ersetzt.

    3. VV 5.1 zu Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch basieren in erster Linie auf mündlichen, aber auch auf schriftlichen Verfahren. Schriftliche Arbeiten im Fach Englisch sind in Anzahl, Form und Inhalt der – gegenüber den Fächern Deutsch und Mathematik – geringeren Wochenstundenzahl anzupassen. Sie werden nicht benotet.“

     

    4. Nach VV 6.15 wird folgende VV zu § 6 Abs. 5 angefügt:

     

     „6.5 zu Abs. 5

    Rückmeldungen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Kinder an die Eltern sind eine wesentliche Grundlage der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in der Grundschule. Es wird empfohlen, in allen Zeugnissen Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufzunehmen.“

     

    5. In der VV zu § 8 werden nach VV 8.2 alle nachfolgenden VV gestrichen.

     

    6. Die Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS wird wie folgt neu gefasst:

     

     

    „Anlage

    (zu Nr. 6.1 VVzAO-GS)

    Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben:

    – Name und amtliche Bezeichnung der Schule

     

    – Name und Geburtsdatum des Kindes, Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase oder besuchte Klasse, Schuljahr

     

    – Entschuldigt und unentschuldigt versäumte Stunden

     

    In der Schuleingangsphase:

    – Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern

     

    – Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)

     

    – Vermerk über den Verbleib in der Schuleingangsphase oder Versetzungsvermerk in die Klasse 3 (beim Versetzungszeugnis)

     

    – Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben

     

    – die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern

     

    In Klasse 3:

    – Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern

     

    – Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben

     

    – Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)

     

    – die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern

     

     

    Am Ende der Klasse 3 zusätzlich:

    – Versetzungsvermerk

     

    In Klasse 4:

    – Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben

     

    – Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Abs. 2 SchulG)

     

    – Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern

     

    Am Ende der Klasse 4 zusätzlich

    – Versetzungsvermerk

     

    – Im Halbjahreszeugnis eine begründete Schulformempfehlung, die wie folgt gestaltet ist:

     

     

    Die Klassenkonferenz hat am _________ beschlossen, dass  _________________

          Name des Kindes

    auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten sowie des Arbeits- und  Sozialverhaltens für den Besuch

     

    *) der Hauptschule

     

     

    *) der Realschule

     

     

    *) des Gymnasiums

     

     und     der Gesamtschule

     

    geeignet ist.

    Für den Besuch

     

     

    **) der Realschule

     

     

    **) des Gymnasiums

     

    ist sie/er mit Einschränkungen geeignet.

     

     

    Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn:

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    __________________________________________________________________

    ___________

     

      *)

    Hier ist nur eine der Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium anzukreuzen.

     **)

    Hier ist nur im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 3 AO-GS eine der Schulformen Realschule oder Gymnasium anzukreuzen. Ansonsten ist dieser Abschnitt durchzustreichen. Die Schulformempfehlung sieht vor, dass Nichtzutreffendes zu streichen und Zutreffendes anzukreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Schulformempfehlung nur die jeweils zutreffenden Angaben enthält. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssysteme einsetzen.

    Sowie in allen Klassen:

    – Bemerkungen:

     

    – Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung im Gemeinsamen Unterricht enthält das Zeugnis gemäß § 37 Absatz 3 AO-SF folgenden Vermerk:

     

    „(Name des Kindes) wurde im Gemeinsamen Unterricht im Förderschwerpunkt ................... sonderpädagogisch gefördert.“

     

    – u. a. Begründung der für die Schullaufbahn bedeutsamen Maßnahmen wie z. B. Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung

     

    – Angaben zum Beispiel zu Deutsch als Zweitsprache, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Wettbewerben

     

    – Angaben zu muttersprachlichem Unterricht

     

    – Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement in der Schule, sofern solche Angaben aufgenommen werden sollen

     

    – Datum des Konferenzbeschlusses

     

    Ort und Datum der Ausstellung des Zeugnisses

     

    – Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertretung und der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers

     

    – Dienstsiegel

     

    – Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern

     

    – bei Zeugnissen am Ende des Schuljahres: Wiederbeginn des Unterrichts (Datum und Uhrzeit)

     

    – Rechtsbehelfsbelehrung“.

     

     

    ABl. NRW. 08/11 S. 436

     

     

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