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    Änderungen der AVO und der AVO-RL

    Mit der Verordnung werden die Relationen „Schüler je Stelle“ für das Schuljahr 2011/2012 an den Haushalt 2011 angepasst. Zudem erhöht sich die Leitungszeit für Schulleitungen an Grundschulen um drei Wochenstunden. Ferner können die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an dem Anrechnungskontingent der Schule partizipieren.

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    für das Schuljahr 2011/2012

    Vom 10. Juli 2011

    (GV. NRW. S. 371)

    Auf Grund des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421, ber. S. 438), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben

     

    „Gymnasiale Oberstufe:

     

    Einführungsphase:

     

    Jahrgangsstufe 10 (nach 5 Jahren Sekundarstufe I)

     

    durchschnittlich

    34

    Jahrgangsstufe 11 (nach 6 Jahren Sekundarstufe I)

    30 bis 33

    Qualifikationsphase:

     

    Jahrgangsstufen 12 und 13

    28 bis 31“

    durch die Angaben

     

    „Gymnasiale Oberstufe:

     

    Einführungsphase:

    durchschnittlich 34

    Qualifikationsphase:

     

    Jahrgangsstufe 11 (nach 5 Jahren Sek. I)

    durchschnittlich 34

    Jahrgangsstufen 12 und 13 (nach 6 Jahren Sek. I)

    28 bis 31“

    ersetzt.

     

    2. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat“ durch die Wörter „, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen“ ersetzt.

     

    3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     

    „(2) An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich fünf Wochenstunden je Schule, an Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke um zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule.“

     

    4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 - 10 eingefügt:

     

    „§ 8
    Relationen „Schüler je Stelle“

    (1) Die Relationen "Schüler je Stelle" betragen nach Maßgabe des Haushalts

     

    1.

    Grundschule

    23,42

    2.

    Hauptschule

    17,86

    3.

    Realschule

    20,94

    4.

    Gymnasium

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    19,88

     

    b)

    Sekundarstufe II

    13,80

    5.

    Gesamtschule

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    19,32

     

    b)

    Sekundarstufe II

    13,72

    6.

    Berufskolleg

     

     

    a)

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

     

    41,64

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppelqualifizierend

     

    38,37

     

     

    –

    Klassen für Schülerinnen und Schüler
    ohne Berufsausbildungsverhältnis

     

    41,64

     

     

    –

    Berufsorientierungsjahr

    16,18

     

     

    –

    Berufsgrundschuljahr

    16,18

     

     

    –

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    31,60

     

    b)

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Grundbildung
    (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

     

    16,18

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife
    oder Fachhochschulreife)

     

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Grundbildung
    und Fachoberschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Kenntnisse
    und Fachhochschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachoberschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     

    16,18

     

     

    –

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife

     

     

    14,34

     

    c)

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

     

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

     

    –

    zweijährig,  berufliche   Kenntnisse 
    und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

     

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

     

    –

    einjährig, berufliche  Kenntnisse     
    und  allgemeine  Hochschulreife

     

     

     

     

    (FOS)

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    d)

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

     

    Teilzeit

    38,37

     

     

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

     

    e)

    Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

     

    7.

    Förderschulen

     

     

    Förderschwerpunkt Lernen

    10,52

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

    5,89

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

    5,89

     

    Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

    6,14

     

    Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

     

    5,89

     

    Förderschwerpunkt emotionale und soziale
    Entwicklung

    7,83

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

    7,83

     

    Förderschwerpunkt Sprache

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    7,83

     

    b)

    Primarstufe

    8,53

    8.

    Schule für Kranke

    5,89

    9.

    Weiterbildungskolleg

     

     

    a)

    Abendrealschule

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    22,77

     

     

    –

    Teilbeleger

    35,00

     

    b)

    Abendgymnasium

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    18,18

     

     

    –

    Teilbeleger

    41,90

     

    c)

    Kolleg

     

     

     

    –

    Vollbeleger

    12,55

     

     

    –

    Teilbeleger

    29,96.

    (2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

     

     

    § 9
    Unterrichtsmehrbedarf

    (1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.

     

    (2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere

     

    1.

    für besondere Unterrichtsangebote,

    2.

    für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

    3.

    für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

    4.

    für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen,

    5.

    für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

    6.

    für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.

     

    § 10
    Ausgleichsbedarf

    (1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für

     

    1.

    Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

    2.

    Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Studienseminar1) tätig sind,

    3.

    Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

    (2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten im Eignungspraktikum, Curriculumentwicklung, Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung, Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.

     

    (3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.“

     

    5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

    1) ab 1. 8. 2011: Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung

     

    ABl. NRW. 08/11 S. 427

     

     

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