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    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz; Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.    11. 7. 2011 – 225.2.02.02.02/93-95472/11

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2011/12 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2010/11“ durch die Angabe „2011/12“ ersetzt.

     

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

     

    „Mit der Änderungsverordnung vom 10. Juli 2011, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2011 für das Schuljahr 2011/2012 festgesetzt.

     

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

     

    Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Jahrgangsstufe 11 an die im Schuljahr 2011/2012 gültigen Vorgaben der APO-GOSt angepasst.“

     

    3. Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Die wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) spiegeln die Vorgaben der APO-GOSt in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B), wider.“

     

    4. In Nr. 5.2 werden die Wörter „von zwei Wochenstunden“ gestrichen.

     

    5. Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:

     

    „8.1

    Die quantitativen Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2011 und resultieren u.a. aus:

    – der durch die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe beding-ten Ausweitung der Stundentafel der APO-GOSt in der Jahrgangsstufe 11

     

    – der Ausweitung der Stundentafeln in:

     

    – der Klasse 9 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen

    – der Klasse 10 der Förderschulen mit den Förderschwer-punkten Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache und in der Schule für Kranke.“

    6. Nr. 9.2.4 erhält folgende Fassung:

     

    „9.2.4

    Die Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags in Ganztagshauptschulen und für Ganztagsförderschulen richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. 12. 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38). Nummer 9.1 Satz 3 gilt entsprechend.“

     

    7. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

     

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2011 in Kraft.

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2011/2012

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    23,42

    24

    18–30

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Realschule

    Gymnasium

     

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10 bis dreizügig
    ab vierzügig

    Sekundarstufe I  bis dreizügig
    ab vierzügig

    Sekundarstufe II

    Sekundarstufe I  ab vierzügig

    Sekundarstufe II

    17,86

    20,94
    20,94

    19,88
    19,88

    13,80

    19,32

    13,72

    24

    28
    28

    28
    28

         19,5*)

    28

    19,5*)

    18–30

    26–30
    27–29

    26–30
    27–29

     

    27–29

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§42m HwO

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

     


    41,64


    38,37



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

    31,60

    31,60

    10,52

     





    22

     

     




    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34

     


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)






     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

     

    Berufsorientierungsjahr

     

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

     

    1


    1

     

    26


    13

     

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung  Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2011/2012

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

    Lernen

    10,52

    16

    22

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

     

     

    5,89

     

     

    10

     

     

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache (Sekundarstufe I)

     

    Sprache (Primarstufe)

     

     

     

    7,83

     

    8,53

     

     

     

    11

     

    11

     

     

     

    14

     

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,83

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

    ABl. NRW. 08/11 S. 428

     

     

     

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