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    Unterricht in der Herkunftssprache

    Der Bewerberkreis für den Unterricht in der Herkunftssprache wird erweitert auf Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Lehramtsprüfung oder einem ausländischen Hochschulabschluss in einem anerkannten Lehrfach.

    Zu BASS 13 – 63 Nr. 3

    Unterricht für Schülerinnen und Schüler
    mit Zuwanderungsgeschichte,
    insbesondere im Bereich der Sprachen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 8. 6. 2011 – 321-6.08.03.10-43300

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21. 12. 2009 (BASS 13 – 63 Nr. 3)

    Der Bezugserlass wird in Nummer 7.3 wie folgt geändert:

    1. Nach dem Buchstaben „b)“ wird folgender neuer Buchstabe „c)“  eingefügt:

     

    „c)

    über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. Hierbei müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Sprachqualifikation gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 GeR nachweisen und den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW Heft-Nr. 5018) über die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit verfügen.“

    2. Im Einleitungssatz zu den Spiegelstrichen wird das Wort „beiden“ durch „allen“ ersetzt.

     

    Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 07/11 S. 373

     

     

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