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    Zu BASS 12 – 61 Nr. 1.4

    Blockunterricht
    in den Fachklassen
    des dualen Systems der Berufsausbildung;
    Zeiteinteilung für das Schuljahr 2012/2013
    für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 8. 7. 2011 – 313-6.03.03.06-2575

    Für das Schuljahr 2012/2013 wird für die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft folgende Zeiteinteilung für den Blockunterricht in den Berufskollegs festgelegt:

     

    Unterstufe

     

    22.

     10.

    2012  –

      9.

      11.

    2012

     

     

     

      7.

    1.

    2013  –

      25.

    1.

    2013

     

     

     

    25.

      2.

    2013  –

    22.

      3.

    2013

     

     

     

       3.

      6.

    2013  –

    28.

      6.

    2013

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mittelstufe

     

    17.

      9.

    2012  –

    5.

      10.

    2012

     

     

     

      12.

    11.

    2012  –

    30.

    11.

    2012

     

     

     

       28.

      1.

    2013  –

      22.

      2.

    2013

     

     

     

    6.

      5.

    2013  –

      24.

      5.

    2013

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Oberstufe

     

    27.

    8.

    2012  –

      14.

    9.

    2012

     

     

     

      3.

     12.

    2012  –

      20.

      12.

    2012

     

     

     

    8.

      4.

    2013  –

     3.

      5.

    2013

    Die vorgegebenen Blockzeiten gelten nicht für die Fachklassen des Berufsfeldes Bauwirtschaft an Berufskollegs des Kreises Viersen in Kempen sowie für die Fachklassen des Ausbildungsberufes „Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin“ am Hans-Schwier-Berufskolleg in Gelsenkirchen.

    Von den Zeiten kann nur abgewichen werden, wenn die Partner der dualen Ausbildung und die betroffenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten den Änderungen zugestimmt haben. Von der Abweichung ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung über die zuständige Bezirksregierung zu informieren.

    Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

     

    ABl. NRW. 08/11 S. 431

     

     

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