Überweisung in eine Förderschule Mit der Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zu § 13 AO-SF wird klargestellt, dass für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich unterrichtet werden, allein eine solche Schule als Förderort bestimmt werden kann, die den Bildungsgang anbietet, den die Schülerin oder Schüler auf Grund der bisherigen Schullaufbahn voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. |
Zu BASS 13 – 41 Nr. 2.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die
Schule für Kranke
(VVzAO-SF); Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29. 6. 2011 – 223
Bezug: RdErl. d. MSJK v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 41 Nr. 2.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 13.13 VVzAO-SF wird folgende Nummer 13.14 angefügt:
„13.14 Die Schulaufsichtsbehörde kann in der Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, allein Orte sonderpädagogischer Förderung mit einem Angebot des Bildungsganges (Nummer 14.21) bestimmen, den die Schülerin oder der Schüler auf Grund der bisherigen Schullaufbahn voraussichtlich mit Erfolg abschließen wird.“
ABl. NRW. 08/11 S. 438