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    Zu BASS 21 – 02

    Beurteilungsrichtlinien;
    Anpassungsbedarf
    aufgrund beamtenrechtlicher Neuregelungen;
    dienstliche Beurteilung während der Probezeit

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 3. 6. 2011 – 212-1.18.07.03-6214 und 2359

    Bezug: RdErl. d. MSJK v. 2. 1. 2003 (BASS 21 – 02 Nr. 2)
    und RdErl. d. MSWF v. 28. 2. 2002 (BASS 21 – 02 Nr. 6)

    Nach § 7 der Laufbahnverordnung (LVO) sind in der Probezeit zwei dienstliche Beurteilungen erforderlich. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen der LVO lauten:

    § 7 Abs.1 Sätze 5 und 6 LVO:

    „Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.“

    § 7 Abs. 6 LVO:

    „Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen.“

    Im Vorgriff auf die beabsichtigte Novellierung der im Bezug genannten Beurteilungsrichtlinien wird folgende Regelung getroffen:

    Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung zu fertigen. Die zweite dienstliche Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.

    Für die infolge der geänderten Laufbahnverordnung erforderlichen zwei dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:

    Erste dienstliche Beurteilung

    Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit

     

     

    bewährt

     

     

     

    eingeschränkt bewährt

     

     

     

     

     

    nicht bewährt

     

    Zweite dienstliche Beurteilung

    Die/der Beschäftigte hat sich in der Probezeit

     

     

    in vollem Umfang bewährt

     

     

     

     

     

     

     

    Zusatzfeststellung:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die/der Beschäftigte hat sich wegen

     

     

     

     

    besonderer Leistungen ausgezeichnet

     

     

     

     

     

    nicht bewährt

     

     

     

     

     

     

     

    Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden

    Die in der ersten dienstlichen Beurteilung genannte Formulierung „eingeschränkt bewährt“ ermöglicht es, bei lediglich in Teilbereichen bestehenden Defiziten eine einschränkende Bewährungsaussage zu treffen und damit in diesen Fällen eine negative Bewährungsfeststellung zu vermeiden.

    Wenn bei der ersten oder zweiten dienstlichen Beurteilung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt wird, sind einzelne Bereiche zu benennen, in denen Defizite bestehen.

    Bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen ist § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten. Hiernach hat die Schulleitung, wenn bei der ersten oder zweiten dienstlichen Beurteilung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt wird, die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat und das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen vorhandene Schwierigkeiten beseitigt werden können.

    Auch bei Menschen ohne Behinderungen hat die Schulleitung besondere Unterstützung anzubieten, damit vorhandene Schwierigkeiten beseitigt werden können.

     

    ABl. NRW. 07/11 S. 373

     

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