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    Zu BASS 15 – 21

    Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben
    – Sekundarstufe I;
    Richtlinien und Lehrpläne;
    Kernlehrpläne für die Orthodoxe Religionslehre
    und die Syrisch-orthodoxe Religionslehre

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 6. 4. 2011 – 532-6.08.01.13-94570

    Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt.

    Diese treten zum 1. 8. 2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1. 8. 2012 auch für alle übrigen Klassen in Kraft.

    Die Richtlinien für die Schulformen in der Sekundarstufe I gelten unverän-dert fort.

    Die Veröffentlichung des Kernlehrplans erfolgt in der Schriftenreihe „Schu-le in NRW“:

    Heft 5022 Kernlehrplan Orthodoxe Religionslehre

    Heft 5023 Kernlehrplan Syrisch-orthodoxe Religionslehre.

    Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

     

    ABl. NRW. 05/11 S. 252

     

     

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