Zu BASS 15 – 21
Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben
– Sekundarstufe I;
Richtlinien und Lehrpläne;
Kernlehrpläne für die Orthodoxe Religionslehre
und die Syrisch-orthodoxe Religionslehre
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 4. 2011 – 532-6.08.01.13-94570
Für die Sekundarstufe I werden hiermit schulformübergreifend erstmalig Kernlehrpläne für die Fächer Orthodoxe Religionslehre und Syrisch-orthodoxe Religionslehre gemäß § 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt.
Diese treten zum 1. 8. 2011 für die Klassen 5, 7 und 9 sowie zum 1. 8. 2012 auch für alle übrigen Klassen in Kraft.
Die Richtlinien für die Schulformen in der Sekundarstufe I gelten unverän-dert fort.
Die Veröffentlichung des Kernlehrplans erfolgt in der Schriftenreihe „Schu-le in NRW“:
Heft 5022 Kernlehrplan Orthodoxe Religionslehre
Heft 5023 Kernlehrplan Syrisch-orthodoxe Religionslehre.
Die übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.
ABl. NRW. 05/11 S. 252