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    Änderung des Schulgesetzes NRW
    – Vorverlegung des Einschulungsalters gestoppt

    Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 wurde mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 2006 dahingehend geändert, dass der Stichtag für die Einschulung in Monatsschritten beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 bis zum Schuljahr 2014/2015 vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt werden sollte. Mit dem 5. Schulrechtsänderungsgesetz wird der Einschulungsstichtag auf den 30. September festgesetzt und das weitere Vorziehen des Einschulungsalters gestoppt.

    Dies bedeutet, dass die Schulpflicht künftig für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahrs beginnt.

    Eltern jüngerer Kinder bleibt es weiterhin unbenommen, eine vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu beantragen, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist (vgl. § 35 Absatz 2 SchuIG).

    Die weitere Vorverlegung des Einschulungsalters über den 30. September hinaus wäre nicht den erheblichen Entwicklungsunterschieden in diesem Alter gerecht geworden. Es würde das Risiko erhöht, dass zu viele Kinder in der Schule nicht optimal gefördert werden können.

    Die Änderung des Schulgesetzes tritt am 1. August 2011 in Kraft.

    Zu BASS 1 – 1

    Fünftes Gesetz
    zur Änderung des Schulgesetzes
    für das Land Nordrhein-Westfalen
    (5. Schulrechtsänderungsgesetz)

    Vom 5. April 2011
    (GV. NRW. S. 205)

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

    Fünftes Gesetz zur Änderung
    des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
    (5. Schulrechtsänderungsgesetz)

     

    Artikel 1
    Änderung des Schulgesetzes

    Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691), wird wie folgt geändert:

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     

    „(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.“

     

    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     

    Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

     

    3. Nach Absatz 3 Satz 3 wird als neuer Satz 4 eingefügt:

     

    „Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.“

     

    Artikel 2
    Aufhebung von Rechtsvorschriften, Berichtspflicht

    (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt außer Kraft: Artikel 7 Absatz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278).

    (2) Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 05/11 S. 250

     

     

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