Änderungen bei den Bezirksfachklassen Die Planungen und Abstimmungen der Berufskollegs des Landes und der Schulträger untereinander, mit den verschiedenen Kammern und mit den Bezirksregierungen zur Vorbereitung des kommenden Schuljahres bedingen eine Vielzahl von Änderungen (Löschungen, Neuaufnahmen, Änderungen von Bezirksfachklassen) in der Anlage zu § 1 der zurzeit gültigen Verordnung. |
Zu BASS 10 – 11 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 31. Mai 2011
(GV. NRW. S. 285)
Aufgrund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205), wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:
1. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ wird aufgehoben.
2. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin“ wird folgende Regelung aufgenommen:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Geomatiker/Geomatikerin“
Spalte „Schule“: „Heinrich-Hertz-Europakolleg der Bundesstadt Bonn“
Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.
3. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kachelofen- und Luftheizungsbauer/Kachelofen- und Luftheizungsbauerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:
„Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin“;
gleichzeitig wird diese Regelung nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin“ einsortiert.
4. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Klempner/Klempnerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:
„Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen, Recklinghausen“.
5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maßschneider/Maßschneiderin; Modeschneider/Modeschneiderin“ erhalten die Angaben in drei Spalten folgende Fassung:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Maßschneider/Maßschneiderin; Änderungsschneider/Änderungsschneiderin“
Spalte „Schule“: „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“
Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf“
6. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ am Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen wird aufgehoben.
7. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ wird aufgehoben.
8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädiemechanikerin und Bandagistin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:
„Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen, Recklinghausen“.
9. Die vier Regelungen für den Ausbildungsberuf „Pferdewirt/Pferdewirtin“ werden aufgehoben.
10. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Produktionstechnologe/Produktionstechnologin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:
„ab zweitem Ausbildungsjahr“.
11. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:
Spalte „Schule“: „Berufskolleg Ost der Stadt Essen“
Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster“.
12. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin“ wird folgende Regelung aufgenommen:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin“
Spalte „Schule“: „Fritz-Henßler-Berufskolleg der Stadt Dortmund“
Spalte „Schuleinzugsbereich“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“
Spalte „Bemerkungen“: ((keine Angabe)).
13. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Vergolder/Vergolderin“ wird aufgehoben.
14. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:
„Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen, Recklinghausen“.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
ABl. NRW. 07/11 S. 372