Zeugnisse Aufgrund der Änderung des § 49 Schulgesetz NRW zum Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen wird der Runderlass zum Thema aktualisiert. |
Zu BASS 12 – 65 Nr. 6
Zeugnisse;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 5. 2011 – 222-2.02.02.02/49-96.237/11
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 16. 11. 1987
(BASS 12 – 65 Nr. 6)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a)
Der Text zu Nummer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Ausgabetermine für die Halbjahreszeugnisse an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs (mit Ausnahme des Bildungsgangs Berufsschule) werden vom Ministerium festgesetzt (siehe Runderlass „Ferientermine“, dort Nummer 4 – BASS 12 – 65 Nr. 1).“
b)
In Nummer 1.4 Satz 1 wird die Angabe „Runderlass vom 30. 10. 2008 (BASS 12 – 65 Nr. 1)“ durch die Angabe „den in Nummer 1.1 genannten Runderlass“ ersetzt.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„2. Abschnitt
Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen
Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten werden auf der Grundlage von Beobachtungen getroffen, die sich über den Unterricht hinaus auf das gesamte Schulleben erstrecken. Sie werden auf dem Zeugnis unter der Rubrik „Arbeits- und Sozialverhalten“ oder unter Bemerkungen eingetragen.
Die Schulkonferenz hat zur einheitlichen Handhabung der Aussagen Grundsätze aufzustellen. Dabei kann sie beispielsweise frei entscheiden, ob die Aussagen als freier Text formuliert oder unter Verwendung von Standardformulierungen verfasst werden; sie kann auch festlegen, dass die Anwendung der Bestimmung auf bestimmte Jahrgangsstufen beschränkt wird oder bestimmte Bildungsgänge an Bündelschulen (z.B. solche für berufserfahrene Erwachsene an Berufskollegs) ausgenommen werden. Die Schulkonferenz hat nicht das Recht, die Aufnahme von Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten generell auszuschließen.
Unabhängig von z. B. jahrgangsmäßigen Beschränkungen durch die Grundsätze der Schulkonferenz sind Aussagen in das Zeugnis immer dann aufzunehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler dies wünscht.
Die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten sind nicht versetzungsrelevant. § 6 Absatz 2 AO-GS (BASS 13 – 11 Nr. 1.1) bleibt unberührt.
Ergänzende Hinweise enthält die zum Thema veröffentlichte Handreichung*) des Ministeriums.“
3. Der 4. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a)
Am Ende von Satz 1 wird nach dem Wort „würdigen“ der Klammerzusatz „(§ 49 Absatz 3 Satz 1 SchulG)“ eingefügt.
b)
Am Ende von Satz 2 werden vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder unter Bemerkungen“ eingefügt.
4. In Abschnitt 5 wird am Ende von Satz 1 nach dem Wort „beifügt“ der Klammerzusatz „(§ 49 Absatz 3 Satz 2 SchulG)“ eingefügt.
5. In Abschnitt 6 wird in Nummer 6.2 Satz 1 und in der Anlage 2 jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 4“ ersetzt.
*) Die Handreichung wird voraussichtlich im August in Schule NRW veröffentlicht.
ABl. NRW. 06/11 S. 320