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    Ersatzschulen

    Die Regelungen zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens und zum Übergangsverfahren von der Grundschule in die Sekundarstufe I einer Ersatzschule werden aufgrund des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes aufgehoben.

     

    Zu BASS 10 – 32 Nr. 54

    Schulaufsicht über Ersatzschulen;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 24. 5. 2011 – 226.2.02.02.02/104-53760

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 29. 9. 2007 (BASS 10 – 32 Nr. 54)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 6.2.1 wird gestrichen.

     

    2. Die bisherigen Nummern 6.2.2 bis 6.2.4 werden Nummern 6.2.1 bis 6.2.3.

     

    3. Die neue Nummer 6.2.3 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Im ersten Absatz werden die Wörter „der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Sekundarstufe I nach Maßgabe der Grundschulempfehlung gemäß § 11 Abs. 4 SchulG, § 1 Abs. 1 Satz 2 APO-S I (BASS 13 – 21 Nr. 1.1) und § 8 AO-GS (BASS 13 – 11 Nr. 1.1) sowie“ gestrichen.

    b)

    Der zweite Absatz wird gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 06/11 S. 320

     

     

     

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