Änderung der VVzAPO-BK Anlage D Mit folgendem Runderlass werden die Änderungen der KMK-Rahmenvereinbarung für die Berufsoberschulen umgesetzt. Für Absolventinnen und Absolventen der Klasse 13 der Fachoberschule mit fachgebunder Hochschulreife ergeben sich durch die erweiterten Studienmöglichkeiten erhebliche Vorteile. Nun sind zum Beispiel auch das Lehramt an allgemein bildenden Schulen und ein rechtswissenschaftliches Studium für die Absolventen der entsprechenden Fachrichtung möglich. Auch neue affine und abgeleitete Studiengänge, die zwei Richtungen zugeordnet sind, wurden in den Katalog der möglichen Studiengänge aufgenommen. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (VVzAPO-BK Anlage D);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 2. 2011 – 312-6.03.07.04-94634
Bezug: RdErl. d. MSW v. 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2)
Die Verwaltungsvorschriften 58.31 zu § 58 Absatz 3 APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in Nummer 1 bis Nummer 6 nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengänge oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengänge.“
2. Die Nummer 1 wird um den Punkt c) ergänzt:
„c)
Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den zugelassenen Fächerverbindungen mit:
– Chemie
– Informatik
– Mathematik
– Physik
(in NRW: entsprechendes Lehramt in den Fachrichtungen bzw. Fächern gemäß LPO – BASS 20 – 02 Nr. 11 ü)“.
3. Die Nummer 2 Buchstabe a) wird um folgende Spiegelstriche ergänzt:
„– Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
– Verwaltung und Rechtspflege
– Öffentliche Verwaltung
– Wirtschaftsrecht
– Medienrecht“.
4. Die Nummer 3 wird um den Punkt c) ergänzt:
„c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach (in NRW: entsprechendes Lehramt in den Fachrichtungen bzw. Fächern gemäß LPO – BASS 20 – 02 Nr. 11 ü)“.
5. Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird geändert in „Fachrichtung Gesundheit und Soziales“.
b)
Der Punkt a) wird um folgende Spiegelstriche ergänzt:
„– Pflegewissenschaften
– Gesundheitswissenschaften
– Sozialwissenschaften“.
c)
Im Punkt b) werden die Wörter „Pflege“ und „Gesundheit“ durch die Wörter „Pflegewissenschaften“ und „Gesundheitswissenschaften“ ersetzt.
d)
Nach Punkt b) werden die Punkte c) und d) angefügt:
„c) Sonderpädagogisches Lehramt (in NRW: entsprechendes Lehramt in den Fachrichtungen bzw. Fächern gemäß LPO – BASS 20 – 02 Nr. 11 ü).
d) Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller einzelner Schularten der Sekundarstufe I. (in NRW: entsprechendes Lehramt in den Fachrichtungen bzw. Fächern gemäß LPO – BASS 20 – 02 Nr. 11 ü).“
6. Die Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Agrarwirtschaft“ die Wörter „, Bio- und Umwelttechnologie“ eingefügt.
b)
Im Punkt a) werden unter dem Wort „Biologie“ der Spiegelstrich „– Biotechnologie“ und unter dem Wort „Lebensmitteltechnologie“ der Spiegelstrich „– Umweltschutztechnik“ eingefügt.
7. Die Anlage D 44 wird wie folgt geändert:
a)
Auf der Seite 3 a werden im Abschnitt IV. im zweiten Satz die Wörter „wissenschaftlichen“ und „oder Gesamthochschule“ gestrichen.
b)
Seite 3 b wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt IV. wird im zweiten Satz vor dem Wort „Studiengänge“ das Wort „einschlägiger“ eingefügt. Die Wörter „der folgenden“, „wissenschaftlichen“ und „oder Gesamthochschule“ werden gestrichen.
bb) Im zweiten Satz erhält das Wort „Studiengänge“ eine zusätzliche Fußnote 5:
„5) Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengänge oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengänge.“
Die Änderungen treten mit dem 1. 4. 2011 in Kraft und gelten für die Absolventinnen und Absolventen des Prüfungsverfahrens im Schuljahr 2010/2011.
ABl. NRW. 03/11 S. 141