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    Neue Sicherheitsrichtlinie für den Unterricht an Berufskollegs

    Zu BASS 18 – 29 Nr. 7

    Sekundarstufe II – Berufskolleg;
    Richtlinie
    zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs
    in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 1. 2. 2011 – 311.6.08.01.13

    1. Allgemeines

    Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht erlassen (RdErl. v. 10. 2. 2007 – BASS 18 – 29 Nr. 5). Die hier vorliegende Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) nimmt die besonderen Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und erweitert damit den Geltungsbereich auf alle Fächer und Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs.

    Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.

    2. Verantwortlichkeiten

    Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der Schule gehört auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).

    3. Umsetzung

    Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) fassen den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und erläutern diese, so zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen-  und Strahlenschutzverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln. Auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung ist die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch Fachlehrkräfte erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.

    Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) sind in zwei Teile gegliedert. Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs verbindlichen Sicherheitsregelungen. Teil I schließt Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten im Schulalltag erleichtern. Teil II enthält Anlagen zu dem Teil I.

    Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurden die Richtlinien mit dem ehemaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzenverbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern, der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt.

    4. Schlussbestimmungen

    Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt als Heft 1031/2 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort u. a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.

    Mit sofortiger Wirkung tritt die Richtlinie zur Umsetzung der Gefahrstoff-verordnung an Berufskollegs (BASS 18 – 29 Nr. 7) außer Kraft.

     

    ABl. NRW. 03/11 S. 141

     

     

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