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    Mit dem 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2010 wurden einige mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni  2006 vorgenommenen Änderungen des Schulgesetzes NRW zurückgenommen.

    Folgende Änderungen des Schulgesetzes NRW sind am 29. Dezember 2010 in Kraft getreten:

    – Kopfnoten – § 49 SchulG:

    Die Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten sind abgeschafft. Die Zeugnisse enthalten künftig – wie schon früher – Rückmeldungen über personale und soziale Kompetenzen, die sich nicht nach der Notenskala, sondern nach den von Schulkonferenz beschlossenen Grundsätzen richten.

    – Grundschulempfehlung – § 11 SchulG:

    Eltern entscheiden darüber, welche weiterführende Schule ihr Kind besuchen soll. Der Elternwille hat Priorität. Kinder, deren Eltern für sie eine von der Grundschulempfehlung abweichende („höhere“) weiterführende Schule wählen wollen, brauchen keinen Prognoseunterricht mehr zu absolvieren.

    – Schuleinzugsbereiche – § 76 Satz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 84 SchulG:

    Kommunen können Schuleinzugsbereiche für öffentliche Schulen einführen, auch für Berufskollegs. Voraussetzung: Ratsbeschluss der Kommune vor Beginn des Anmeldeverfahrens. Schuleinzugsbereiche sind planerische Instrumente zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.

    – Drittelparität – § 66 SchulG:

    Ab 1. August 2011 sind Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz der weiterführenden Schule vertreten (Drittelparität). Dies tritt erst am 1. August 2011 in Kraft, so dass keine Neuwahlen erforderlich werden.

    Mit Schulmail vom 16. 12. 2010 wurden alle öffentlichen Schulen über die Änderungen informiert.

    Zu BASS 1 – 1

    Viertes Gesetz
    zur Änderung des Schulgesetzes
    für das Land Nordrhein-Westfalen
    (4. Schulrechtsänderungsgesetz)

    Vom 21. Dezember 2010
    (GV. NRW. S. 691)

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

    Viertes Gesetz
    zur Änderung des Schulgesetzes
    für das Land Nordrhein-Westfalen
    (4. Schulrechtsänderungsgesetz)

     

    Artikel 1

    Änderung des Schulgesetzes

    Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird wie folgt geändert:

    1. § 11 wird wie folgt geändert:

     

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     

    „(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“

     

    2. § 46 wird wie folgt geändert:

     

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    „(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“

     

    3. § 49 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.“

    b)

    Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt.

    „(3) Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn.“

    c)

    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    4. § 66 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.“

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2. an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1“.

    bb) Nummer 4 wird gestrichen.

    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

    5. § 76 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

     

    „3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,“.

     

    6. § 84 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „§ 84
    Schuleinzugsbereiche“.

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft1). Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 4 am 1. August 2011 in Kraft.

    1) Das Gesetz ist am 29. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691) in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 02/11 S. 84

     

     

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