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    Neue Schulbaurichtlinie

    Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen – Schulbaurichtlinie (SchulbauR) ist eine bauaufsichtliche Richtlinie und wird durch das MWEBWV als Oberste Bauaufsichtsbehörde herausgegeben. Die Schulbaurichtlinie wurde erstmalig in 2000 eingeführt und ersetzte damals die bauaufsichtlichen Richtlinien „BASchulR 1976“. Die „Schulbaurichtlinie“ ist nicht zu verwechseln mit den „Schulbaurichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen“, einer Sammlung von Schulvorschriften, die in den 1990-Jahren außer Kraft gesetzt und durch die „Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen“ (1995) und die „Schulbaurichtlinie“ ersetzt worden ist.

    Die SchulbauR ist eine rein bauaufsichtliche Richtlinie und enthält ausschließlich Regelungen zur Gefahrenabwehr wie z.B. Rettungswege und Brandschutz, die über die Forderung in der Landesbauordnung (BauONW) hinausgehen. Inhaltliche und planerische Vorgaben für Schulgebäude sind in der SchulbauR nicht enthalten.

    Zu BASS 10 – 21 Nr. 5

    Richtlinie
    über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

    Schulbaurichtlinie – SchulBauR – *)

    RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
    und Verkehr v. 5. 11. 2010 – X.1-170 -
    (MBl. NRW. 2010 S. 830)

    1. Anwendungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 54 Absatz 1 BauO NRW an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

    2. Anforderungen an Bauteile

    2.1 Gebäudetrennwände

     

    Gebäudetrennwände gemäß § 32 Absatz 1 BauO NRW sind in Abständen von  nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Wänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

     

    2.2 Wände und Türen von Hallen

     

    Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Geschossdecken des Gebäudes. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

     

    3. Rettungswege

    3.1 Allgemeine Anforderungen

     

    Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein, die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

     

    3.2 Rettungswege durch Hallen

     

    Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

     

    3.3 Notwendige Flure

     

    Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein; sie dürfen länger sein, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben.

     

    3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

     

    Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

     

    a)

    Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthalts-

    räumen 0,90 m

    b)

    notwendigen Fluren, 1,50 m

    c)

    notwendigen Treppen 1,20 m.

    Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

     

    4. Treppen, Geländer und Umwehrungen

    Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

    5. Türen

    Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

    6. Rauchableitung

    Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

    7. Blitzschutzanlagen

    Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

    8. Sicherheitsbeleuchtung

    Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

    9. Alarmierungsanlagen

    Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

    10. Sicherheitsstromversorgung

    Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

    11. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

    Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen. Die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

    12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 (SMBl. NRW. 23213/BASS 10 – 21 Nr. 5) außer Kraft. Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

    *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG  vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

     

    ABl. NRW. 02/11 S. 84

     

     

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