Integrative Lerngruppen Zentrales Anliegen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) in der Bildung ist die Einbe-ziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem und damit das gemeinsame zielgleiche oder zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern in den allgemeinen Schulen. Artikel 24 der VN-BRK, der sich mit der Bildung befasst, soll nach dem Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 (Landtagsdrucksache) in Landesrecht transformiert werden. Ziel der Transformation ist, für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das individuelle Recht auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem zu sichern und ihnen damit selbstbestimmte und aktive Teilhabe an Bildung, Arbeit und am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dies erfordert einen Gestaltungsprozess, der von den bestehenden Regelungen und den vorhandenen Strukturen und Ressourcen ausgeht und diese auf der Grundlage eines Inklusionsplans weiterentwickelt. Bis dahin sollen Schulträger und Schulaufsicht im Rahmen der bestehenden Regelungen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Elternwunsch so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Dem dienen die nachstehenden Änderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke. |
Zu BASS 13 – 41 Nr. 2.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(VVzAO-SF); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 12. 2010 – 223.2.02.02.02/52-93456/10
Bezug: RdErl. d. MSJK v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 41 Nr. 2.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. VV 37.11 erhält folgende Fassung:
„37.11
Nach § 20 Absätze 7 und 8 SchulG (BASS 1 – 1) kann die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsamen Unterricht und Integrative Lerngruppen einrichten. Die Schulkonferenz ist an der Entscheidung durch den Schulträger nach § 65 Absatz 2 Nummer 22 und § 76 Nummer 8 SchulG im Wege der Anhörung zu beteiligen. Eine Zustimmung der Schulkonferenz für die Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht oder Integrativer Lerngruppen ist nicht erforderlich.
Die Schulkonferenz kann nach § 65 Absatz 2 Nummer 8 SchulG selbst initiativ werden und die Einrichtung von Gemeinsamem Unterricht oder von Integrativen Lerngruppen vorschlagen.
Für Integrative Lerngruppen gilt der Runderlass vom 19. 5. 2005 (BASS 13 – 41 Nr. 3).“
2. Nach VV 37.12 werden folgende VV 37.13 und 37.14 angefügt:
„37.13
Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die wünschen, dass ihr Kind im Gemeinsamen Unterricht oder in einer Integrativen Lerngruppe beschult wird, ob dies an einer allgemeinen Schule in zumutbarer Entfernung realisiert werden kann.
37.14
Die Schulaufsichtsbehörde prüft gemeinsam mit dem Schulträger für die Eltern transparent, wie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Eltern werden aktiv in diesen Prozess einbezogen.
Dem Wunsch der Eltern auf Gemeinsamen Unterricht nicht zu entsprechen, bedarf einer umfassenden Begründung der Schulaufsichtsbehörde. Kann dem Elternwunsch wegen fehlender Barrierefreiheit nicht nachgekommen werden, fügt sie ihrer Entscheidung die Darlegung des Schulträgers bei.“
ABl. NRW. 01/11 S. 43