Ganztagsschulen und Ganztagsangebote Die Landesregierung beabsichtigt den weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau von Ganztagsangeboten und schulischen Betreuungsangeboten. Sie verfolgt damit die folgenden für eine bedarfsgerechte, kohärente und qualitativ anspruchsvolle Bildungs-, Jugend-, Familien und Sozialpolitik zentralen Ziele: · die umfassende Bildungsförderung möglichst aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrem sozialen und kulturellem Hintergrund, · die Unterstützung der Eltern in der Erfüllung ihrer erzieherischen Aufgaben, · die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, · die Stärkung der Kommunen als attraktive Bildungsstandorte, auch im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung, · die Beteiligung der Eltern sowie der Kinder und Jugendlichen an Konzeption und Umsetzung der Angebote, · die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, Kultur, Sport und weiteren Partnern im Rahmen einer kommunalen Bildungsplanung. In diesem Rahmen bieten insbesondere Ganztagsschulen eine qualitativ hochwertige Mischung von pflichtigen und freiwilligen Angeboten, an denen möglichst viele Kinder und Jugendliche je nach Bedarf und Bedürfnissen teilnehmen können. Aber auch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Halbtagsschulen bieten Kindern und Jugendlichen Anregungen und neue Bildungserlebnisse. Ein gelingender Ganztag stellt hohe Qualitätsanforderungen. Die Landesregierung wird daher die Fördersätze für die offene Ganztagsschule im Primarbereich zum 1. 2. 2011 erhöhen und damit Qualität sichern. Die Landesregierung beabsichtigt darüber hinaus – im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel – einen weiteren bedarfsgerechten Ausbau von offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sowie von gebundenen Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I. Schließlich stellt die Landesregierung bis auf Weiteres auch Landesmittel für schulische Betreuungsangebote zur Verfügung, beispielsweise im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung. Die Landesregierung wird die Kommunen, die freien Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport sowie die Schulen unterstützen, auch bei der erforderlichen Qualitätsentwicklung. Der vorliegende Erlass ist Ausgangspunkt für weitere Debatten um die quantitativ und qualitativ bedarfsgerechte Ausgestaltung des Ganztags. Die Bildungskonferenz diskutiert zurzeit unter Beteiligung vieler landesweit tätiger Organisationen und Verbände über Empfehlungen, die weit über die Reichweite von Erlassen hinausgehen und in den kommenden Jahren im Landtag Anlass zu Debatten geben könnten, auch die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Ganztags weiterzuentwickeln. Unter diesen Voraussetzungen werden die folgenden Erlasse geändert: |
Zu BASS 11 – 02/12 – 63
Ganztagsschulen und Ganztagsangebote;
Zusammenfassung der bestehenden Erlasse
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 12. 2010 – 515 6.08.06.11.01-894370
I.
Die folgenden Erlasse werden geändert:
1. RdErl. d. MSW v. 31. 7. 2008 „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“)“ (BASS 11 – 02 Nr. 9)
2. RdErl. d. MSJK v. 12. 2. 2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11 – 02 Nr. 19)
3. RdErl. d. MSW v. 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung / Ganztagsangebote“ (BASS 11 – 02 Nr. 24)
4. RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005: „Verwaltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 SchulG – Aufsicht“ (BASS 12 – 08 Nr. 1)
5. RdErl. d. KM v. 24. 6. 1992 „Fünf-Tage-Woche an Schulen“ (BASS 12 – 62 Nr. 1)
II.
Der folgende Erlass ist neu:
Zu BASS 12 – 63: „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“
III.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. RdErl. d. MSW v. 25. 1. 2006 „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I / Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ (BASS 12 – 63 Nr. 2)
2. RdErl. d. MSW v. 20. 4. 2006 „Besondere Regelungen im Rahmen der Beteiligung von Förderschulen am Ausbau erweiterter Ganztagsangebote (BASS 12 – 63 Nr. 2.1)
3. RdErl. d. MSW v. 26. 1. 2006 „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ (BASS 12 – 63 Nr. 4)
4. Rd.Erl. d. MSW v. 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Pädagogische Übermittagbetreuung / Ganztagsangebote“ (BASS 12 – 63 Nr. 6)
5. RdErl. d. MSW v. 25. 1. 2006 „Qualitätsoffensive Hauptschule / Ausbau des Ganztagsangebotes an Hauptschulen; Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs / Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags“ (BASS 11 – 02 Nr. 21)
zu I.
1. Der erste Bezugserlass (BASS 11 – 02 Nr. 9) wird wie folgt geändert:
1.1 Es wird folgende neue Nummer 5.5 eingefügt:
„Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Grundschulverbünde (§ 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorische Zusammenschlüsse (§ 83 Absatz 1 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.“
1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Eine zusätzliche Förderung von weiteren Angeboten aus anderen Programmen (z.B. „Kultur und Schule“, „Jedem Kind ein Instrument“, „Kinder- und Jugendförderplan“) ist zulässig, wenn diese im Rahmen der Ganztags- und Betreuungsangebote stattfinden.“
1.3 Nummer 8 wird gestrichen.
1.4 Nummer 9 und Nummer 10 werden Nummer 8 und 9.
2. Der zweite Bezugserlass (BASS 11 – 02 Nummer 19) wird wie folgt geändert:
1.
2.1 Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Gefördert werden außerunterrichtliche Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich. In Förderschulen mit Primarbereich und Sekundarstufe I können auch Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 in die Förderung einbezogen werden.“
2.2 Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage
5.4.1
Der Grundfestbetrag beträgt 700 EUR pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.400 EUR für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen. An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag in Höhe von 235 EUR pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise 490 EUR pro Schülerin oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt werden. Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag in Höhe von 440 EUR pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Höhe von 920 EUR gewährt.
5.4.2
In Pilotregionen mit Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung können auch Kinder ohne formal festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit erhöhten Fördersätzen berücksichtigt werden, wenn sie in den Grundschulen intensiv und umfassend sonderpädagogisch gefördert werden. Bei der Bemessung des Umfangs gilt als Richtschnur das Verhältnis zwischen Kindern in offenen Ganztagsschulen mit beziehungsweise ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Landesebene aus dem Schuljahr 2009/2010.
5.4.3
Der Festbetrag kann flexibel je nach den unterschiedlichen Bedürfnissen und differenzierten Förderbedarfen der Kinder für entstehende Personal- und Sachkosten verwendet werden.
5.4.4
Unterjährige An- und Abmeldungen (zum Beispiel aufgrund von Wohnortwechsel oder unvorhersehbaren Förder- und Betreuungsbedarfen) und der Ausschluss von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel aufgrund unregelmäßiger Teilnahme, fehlender Zahlung von Elternbeiträgen) sind ohne Folgen für die gewährte Landesförderung möglich.
5.4.5
Eine zusätzliche Förderung von weiteren Angeboten aus anderen Programmen (z. B. „Kultur und Schule“, „Jedem Kind ein Instrument“) ist zulässig, wenn diese im Rahmen der offenen Ganztagsschule stattfinden.
5.4.6
Für andere Betreuungsformen an einer offenen Ganztagsschule (zum Beispiel Frühstücksangebote, Vor- und Übermittagbetreuung, Silentien, Angebote nach 16 Uhr, ergänzende Ferienangebote sowie in Einzelfällen auch bei besonderen Förderangeboten vor 16 Uhr) erhält der Schulträger je offener Ganztagsschule für Grundschulen eine Betreuungspauschale in Form eines Zuschusses von 5.500 €, für Förderschulen von 6.500 €. Mit der Pauschale ist kein Anspruch einer offenen Ganztagsschule auf Zuweisung in voller Höhe verbunden. Der Schulträger kann die Pauschale je nach den in den Schulen bestehenden Bedarfen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Betreuungsangebote flexibel verteilen.
5.4.7
Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Grundschulverbünde (§ 82 Absatz 3 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.“
2.3 Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
„Eigenanteile
Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile in Höhe von 410 € pro Schülerin oder Schüler. Auf diese Eigenanteile können Elternbeiträge angerechnet werden. Nähere Regelungen zu Elternbeiträgen enthält Nummer 8 des RdErl. d. MSW v. 23. 12. 2010 (BASS 12 – 63).“
2.4 In Nummer 6.2.2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Stichtag für die Zahl der förderfähigen Ganztagsplätze ist der erste Schultag nach den Herbstferien des jeweils laufenden Schuljahres. Maßgeblich ist die Zahl der an diesem Tag für eine tägliche und regelmäßige Teilnahme angemeldeten Schülerinnen und Schüler.“
2.5 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„Ersatzschulen
Die Träger von Ersatzschulen können entsprechend verfahren und eine Förderung ausschließlich als Zuwendungen in Form von Barmitteln erhalten. Als Ganztagsschulen i.S. der Nummer 2 Absatz 2 gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.“
2.6 Es wird folgende neue Nummer 8 angefügt:
„Diese Richtlinien treten zum 1. 2. 2011 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.7.2016.“
3. Der dritte Bezugserlass (BASS 11 – 02 Nr. 24) wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Land fördert im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Personalmaßnahmen in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten.“
3.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„Gefördert werden Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur, Sport und weitere außerschulische Partner an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und in den Ferien, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen werden.“
3.3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen werden in dem Rahmen gefördert, in dem von den Schulen keine Lehrerstellenanteile aus dem Stellenzuschlag für den Ganztag beziehungsweise eine pädagogische Übermittagbetreuung in Anspruch genommen werden und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)
in Halbtagsschulen: Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots zur pädagogischen Übermittagbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Unterricht am Nachmittag, gegebenenfalls von ergänzenden außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten sowie einer Gelegenheit zur Einnahme eines Imbisses oder einer Mahlzeit“,
b)
in Ganztagsschulen: Durchführung von Ganztagsangeboten,
c)
Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der jeweiligen Schule,
d)
Mindestdauer der Maßnahme: ein Schuljahr.“
3.4 Es wird folgende neue Nummer 5.6 eingefügt:
„Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen
Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für organisatorische Zusammenschlüsse (§ 83 Absatz 1 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.“
3.5 In Nummer 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ersatzschulträger hat daher bei gebundenen Ganztagsschulen, für die ein Ganztagszuschlag refinanziert wird, die Möglichkeit, bis zur Höhe der in Nr. 5.4.2 genannten Stellenanteile und Euro-Beträge Stellenanteile des Ganztagszuschlags für die in Nummer 2 genannten Zwecke zu verwenden und hierfür nach den §§ 105ff. SchulG eine Refinanzierung über den Ganztagszuschlag zu erhalten. Eine gesonderte Antragstellung ist nach dieser Förderrichtlinie nicht erforderlich. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.“
4. Der vierte Bezugserlass (BASS 12 – 08 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
4.1 In Nummer 1 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der Sekundarstufe I dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden. Über Änderungen des Stundenplans und der Öffnungszeiten der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote sind die Eltern rechtzeitig zu informieren.“
4.2 In Nummer 1 erhält Absatz 7 folgende Fassung:
„Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen das Schulgrundstück während der Zeiten ihrer verpflichtenden Teilnahme in Ganztagsschulen nicht verlassen. Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung. Wenn ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schülern ab Klasse 7 auf Antrag – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Eltern – gestatten, das Schulgrundstück in der Mittagspause und in Freistunden zu verlassen. Die Aufsicht der Schule entfällt für Schülerinnen und Schüler, die das Schulgrundstück verlassen.“
5. Der fünfte Bezugserlass (BASS 12 – 62 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
5.1 Nummer 1.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Schulträger Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat erteilen, wenn der Unterricht nicht auf fünf Tage verteilt werden kann, weil dies die Fachraumbelegung, die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Schulsportes, der Einrichtungen für die Mittagspause oder die Organisation des Schülertransportes notwendig machen.“
5.2 Nummer 6.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine mehr als nur geringfügige Verkürzung der Mittagspause oder Samstagsunterricht sind nur noch solange übergangsweise möglich, bis die Infrastruktur für eine Mittagspause geschaffen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2013.“
zu II.
Zu BASS 12 – 63
Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote
in Primarbereich und Sekundarstufe I
1. Grundlagen
1.1 In Nordrhein-Westfalen gibt es gebundene Ganztagsschulen – diese auch als erweiterte gebundene Ganztagsschulen – (§ 9 Absatz 1 SchulG – BASS 1 – 1), offene Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 3 SchulG) und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG).
1.2 Gebundene Ganztagsschulen, offene Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote unterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeiten wie folgt:
–
In einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 SchulG) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule für sie in dem in Nummer 5.1 beschriebenen Zeitrahmen verpflichtend.
–
In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten.
–
Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) gehören im Primarbereich die "Schule von acht bis eins", "Dreizehn Plus" und "Silentien", in der Sekundarstufe I die "pädagogische Übermittagbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote". An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.
1.3 Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe, gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern. Sie soll fortgeführt und weiter intensiviert werden. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG).
1.4 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Absatz 2 SGB VIII). Die Kommune kann diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote an Schulen erfüllen, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden (§ 5 Absatz 1 KiBiz).
Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen.
Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten.
2. Ziele und Qualitätsentwicklung
2.1 Ziel ist der Ausbau von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden örtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern orientiert. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten sichergestellt werden.
2.2 In allen Landesteilen soll eine möglichst vergleichbare Qualität sichergestellt werden. Die Landesregierung unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweise durch Beratungsleistungen, wissenschaftliche Begleitvorhaben, ergänzende Erhebungen sowie durch Rahmenvereinbarungen mit gemeinwohlorientierten Partnern.
2.3 Die Schulaufsicht unterstützt die jeweiligen örtlichen Entwicklungs-prozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Unterstützung in Konfliktsituationen oder Mitarbeit in Steuergruppen und Qualitätszirkeln.
3. Merkmale von Ganztagsschulen
und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten
3.1 Zu den Merkmalen sowohl einer gebundenen als auch einer offenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 1 und Absatz 3 SchulG) gehören beispielsweise
–
Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
–
ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
–
die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren "auf Augenhöhe",
–
Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung),
–
die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika,
–
zusätzliche Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),
–
Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
–
Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten,
–
ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten,
–
Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer gesunden Ernährung,
–
vielfältige Bewegungsanreize und -angebote,
–
die Einbindung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler an Konzeption und Durchführung der Angebote,
–
Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung,
–
in der Sekundarstufe I auch die Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife oder der Hochschulreife sowie Lebensplanung.
Offene und gebundene Ganztagsschulen setzen diese Merkmale im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten um.
3.2 Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG) können sich inhaltlich im Rahmen ihrer Ressourcen an den Merkmalen von Ganztagsschulen orientieren.
4. Einrichtungsverfahren
4.1 Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung (§ 80 SchulG, § 80 SGB VIII und § 7 KJFöG), auch im Rahmen von regionalen Bildungsnetzwerken.
4.2 Der Schulträger entscheidet, ob eine Schule als gebundene Ganztagsschule geführt wird. Vorher hört er die Schule an (§ 76 Satz 2 Nummer 7 SchulG). Über deren Stellungnahme entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 22 SchulG). Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.
4.3 Der Schulträger entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als offene Ganztagsschule geführt wird (§ 9 Absatz 3 Satz 3 SchulG).
4.4 Über außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG) entscheidet die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 6 SchulG). Der Schulträger ist zu beteiligen.
4.5 Der Schulträger und der öffentliche Träger der Jugendhilfe unterstützen die Schulen und ihre außerschulischen Partner bei der Planung und Organisation ihrer außerunterrichtlichen Angebote. Sie beteiligen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen, Musikschulen, Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten ist der gemeinnützige Sport zu berücksichtigen.
5. Zeitrahmen und Öffnungszeiten
5.1 Der Zeitrahmen des Ganztagsbetriebs gebundener Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 1 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8 bis 15 Uhr. Er erhöht sich in erweiterten gebundenen Ganztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestens vier Unterrichtstage mit jeweils mindestens sieben Zeitstunden. Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.
Gebundene und erweiterte gebundene Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I führen über den für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Zeitrahmen hinaus weitere außerunterrichtliche Angebote durch, zum Beispiel nach 15 Uhr oder an weiteren Wochentagen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten ist in der Regel freiwillig. Die Schule kann diese Angebote für einen Teil der Schülerinnen und Schüler als verpflichtend erklären.
In der Sekundarstufe I kann die Schule für die unteren Klassen einen größeren Zeitrahmen als für die oberen Klassen vorsehen.
5.2 Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
5.3 Der Zeitrahmen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) orientiert sich an den jeweiligen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarfen.
5.4 Hausaufgaben werden in offenen und gebundenen Ganztagsschulen in das Gesamtkonzept des Ganztags integriert (RdErl. d. KM v. 2. 3. 1974 "Hausaufgaben in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I" – BASS 12 – 31 Nr. 1).
5.5 In den Zeitrahmen sollen je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden, gegebenenfalls als schulübergreifendes Ferienprogramm.
6. Infrastruktur und Organisation
6.1 Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.
6.2 Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.
6.3 Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichen Betriebskosten. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.
6.4 Benachbarte Schulen können gemeinsame außerunterrichtliche Angebote vorhalten. Der Schulträger kann Angebote zur Förderung besonderer Begabungen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen (zum Beispiel zur Talentförderung in Sport und Kultur oder zur Förderung naturwissenschaftlicher Fähigkeiten, muttersprachlicher Ergänzungsunterricht, Deutsch als Fremdsprache) für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren.
6.5 Jede Ganztagsschule entwickelt, auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner, ein Ganztagskonzept, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Dieses Konzept orientiert sich an den in Nummer 3.1 beschriebenen Merkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 6 SchulG).
6.6 Die Teilnehmendenzahl an den einzelnen Angeboten beziehungsweise die Gruppengröße richtet sich nach dem Inhalt der Angebote und den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler.
6.7 Alle beteiligten Personen und Einrichtungen sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für einen regelmäßigen und fachgerechten Austausch zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den außerunterrichtlichen Angeboten.
6.8 Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Der Schulträger beteiligt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt die Beschlüsse der Schulkonferenz. Die Vereinbarung hält insbesondere Rechte und Pflichte der Beteiligten fest und regelt die gegenseitigen Leistungen der Kooperationspartner sowie u.a. die Verfahren zur Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts, den Zeitrahmen, den Personaleinsatz, darunter u.a. die Verwendung von Lehrerstellenanteilen, Vertretungs- und Aufsichtsregelungen, Regelungen für den Umgang bei Konflikten, erweiterte Mitwirkungsmöglichkeiten des Personals außerschulischer Träger sowie Regelungen zur Beteiligung der Eltern und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
6.9 Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner (§ 75 Absatz 4 SchulG). Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vertreterinnen und Vertreter außerunterrichtlicher Angebote in Ganztagsschulen in den schulischen Gremien zu beteiligen (§§ 66 Absatz 7 SchulG, 68 Absatz 4 SchulG, 75 Absatz 4 SchulG).
6.10 Bei einem Anmeldeüberhang können auswärtige Schülerinnen und Schüler auch dann abgewiesen werden, wenn sie in ihrer Heimatgemeinde nur eine Halbtagsschule der gewünschten Schulform besuchen können (§ 46 Absatz 5 SchulG).
7. Das Personal
7.1 Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen.
7.2 Lehrerstellenanteile sind möglichst für Angebote zu nutzen, die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern (zum Beispiel zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden, Sprachbildung, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen). Möglich ist auch ihre Nutzung für Konzeption und Koordination.
7.3 Neben Lehrkräften sollen möglichst pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Musikschullehrerinnen und -lehrer, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport sowie geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden.
7.4 Ergänzend können, nach Möglichkeit unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung, auch pädagogisch geeignete ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Handwerkerinnen und Handwerker, Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende, Zivildienstleistende und Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten tätig werden.
7.5 Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegen beim jeweiligen Anstellungsträger. Die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
7.6 Ein außerschulischer Träger kann aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote bestimmen, die eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammenarbeitet.
7.7 Das Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen, die in Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Im Übrigen gilt § 72 a SGB VIII.
7.8 Der Arbeitgeber belehrt sein Personal vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz beziehungsweise bei Personal im Küchen- und Mensenbereich nach §§ 43 und 44 Infektionsschutzgesetz. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das die Schule drei Jahre lang aufbewahrt.
8. Elternbeiträge
8.1 Elternbeiträge können nur für freiwillige Angebote erhoben werden, nicht jedoch für verpflichtende Angebote.
8.2 In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge bis zur Höhe von 150 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Er kann dies auf Dritte übertragen. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 KiBiz).
8.3 Der Schulträger, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf die Möglichkeit einer Reduzierung oder eines Erlasses der Beitragszahlungen oder einer Übernahme von Beiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) hinweisen. Ziel ist, eine Teilnahme dieser Kinder zu ermöglichen.
8.4 Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.
8.5 In außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten und in freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten gebundener Ganztagsschulen kann sich die Erhebung von Elternbeiträgen an den offenen Ganztagsschulen im Primarbereich orientieren.
8.6 Ist die Ganztagsschule nächstgelegene Schule der Schulform, besteht nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten. Ist die besuchte Schule lediglich die nächstgelegene Ganztagsschule, begründet dies keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten (§ 9 Absatz 7 SchfkVO – BASS 11 – 04 Nr. 3.1). Der Schulträger ist ebenfalls nicht verpflichtet, Mehrkosten zu tragen, die durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten entstehen.
9. Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz
9.1 Angebote außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltungen.
9.2 Für Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten der
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RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 „Verwaltungsvorschriften zu § 57 SchulG – Aufsicht" (BASS 12 – 08 Nr. 1),
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RdErl. d. KM v. 29. 12. 1983 „Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung" (BASS 18 – 21 Nr. 1),
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RdErl. d. MSWKS und d. MSWF v. 30. 8. 2002 „Sicherheitsförderung im Schulsport" (BASS 18 – 23 Nr. 2) und
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RdErl. d. KM v. 24. 5. 1976 „Grundausbildung in Erster Hilfe" (BASS 18 – 24 Nr. 1).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden, und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.
9.3 Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten nach diesem Erlass teilnehmen, sind unfallversichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII). Der Versicherungsschutz besteht auch an beweglichen Ferientagen und in den Ferien. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
9.4 Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahme und die dafür zu Fuß oder mit einem privaten oder öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegenden Hin- und Rückwege.
9.5 Der Schulträger, ein Eltern- oder Förderverein oder ein anderer Träger gewährleisten den Versicherungsschutz für ihr jeweiliges Personal.
9.6 Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule unentgeltlich und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlich über das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert.
9.7 Für Personen, die auf der Grundlage eines Werkvertrages gegen Zahlung einer Vergütung tätig werden, scheidet ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus.
9.8 Die Versicherungsträger gewährleisten bei Unfällen – unabhängig von der Frage des Verschuldens – die vorgeschriebenen Leistungen des Sozialgesetzbuches VII.
10. Lehrerstellenzuschlag und Finanzierung
10.1 Der Ganztagszuschlag beträgt nach Maßgabe des Haushalts für
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gebundene Ganztagsschulen 20 Prozent der Grundstellenzahl,
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die Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen 30 Prozent der Grundstellenzahl,
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Hauptschulen und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsbetrieb (§ 9 Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1).
Lehrerstellen werden nach Maßgabe des Haushalts auch für offene Ganztagsschulen im Primarbereich sowie für pädagogische Übermittagbetreuung / Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I zugewiesen.
10.2 Soweit Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen werden, leistet das Land an Stelle von Lehrerstellen Zuschüsse für das Personal außerschulischer Träger. Die Zuschüsse dürfen auch für Koordinierung und Fortbildung verwendet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Inanspruchnahme von Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beschlüsse der Schulkonferenz und bestehender Arbeitsverträge.
10.3 Nach Maßgabe des Haushalts leistet das Land darüber hinaus in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) und in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) Zuschüsse für Einsatz, Koordinierung und Fortbildung des Personals außerschulischer Träger (§ 94 Absatz 2 SchulG).
10.4 Die Finanzierung des Einsatzes von Personal in Anstellungsträgerschaft der Schulträger, der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder anderer Träger in außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Umfang von Lehrerstellen in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sowie Angeboten der pädagogischen Übermittagbetreuung beziehungsweise Ganztagsangeboten in der Sekundarsufe I regeln folgende Runderlasse:
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für die offene Ganztagsschule im Primarbereich: RdErl. d. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich" v. 12. 2. 2003 (BASS 11 – 02 Nr. 19).
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für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich: RdErl. d. MSW „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins", „Dreizehn Plus", „Silentien") v. 31. 7. 2008 (BASS 11 – 02 Nr. 9).
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für Angebote außerschulischer Träger in gebundenen Ganztagsschulen sowie für pädagogische Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I: RdErl. d. MSW „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagsbetreuung / Ganztagsangebote“ v. 31. 7. 2008 (BASS 11 – 02 Nr. 24).
10.5 Die Lehrerstellenanteile und die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nicht für den Unterricht im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel im Rahmen des Zeitrahmens gemäß Nummer 5 angeboten werden, dürfen nicht auf die Verwendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung).
10.6 Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht und in gleicher Weise Angebote im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung, die von Lehrkräften im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden durchgeführt werden, nicht ausfallen.
10.7 Betreuungs- und Aufsichtszeiten, die von Lehrkräften während der Mittagspause, zum Beispiel in Mensen, Cafeterien, auf dem Schulgelände oder in Trainingsräumen, durchgeführt werden, werden zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
10.8 Für die Betreuung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, von Schülertutorinnen und Schülertutoren, Praktikantinnen und Praktikanten oder Studierenden durch Lehrkräfte können Lehrerwochenstunden in diesem Rahmen im Verhältnis 1 : 6 (eine Lehrerwochenstunde für sechs Stunden Tätigkeit dieser Kräfte) verwendet werden.
10.9 Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Finanzierung bei Grundschulverbünden (§ 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorischen Zusammenschlüssen (§ 83 Absatz 1 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.
11. Ersatzschulen
Für die Träger von Ersatzschulen gilt dieser Erlass entsprechend. Als gebundene Ganztagsschulen gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird, als offene Ganztagsschulen im Primarbereich nur solche Schulen, die eine entsprechende Zuwendung nach dem RdErl. d. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11 – 02 Nr. 19) erhalten. Abweichende Formen der Schulmitwirkung nach § 100 Absatz 5 SchulG bleiben unberührt.
ABl. NRW. 01/11 S. 38