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    Beschwerden und Anfragen in der Schule

    Schulen sollen über Beschwerden, die sich gegen Einzelnoten richten, in einem geordneten Verfahren entscheiden. Schulaufsichtsbehörden sollen nur noch dann beteiligt werden, wenn es nach einem solchen Verfahren notwendig ist. Zum Umgang mit Beschwerden und Anfragen in der Schule gibt es eine Empfehlung (siehe Service Seite 44).

    Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über die Ausbildung
    und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
    (VVzAPO-S I); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 11. 2010 – 226.6.03.23-92608/10

    Bezug: RdErl. d. MSW v. 20. 6. 2007 (BASS 13 – 21 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    Als neue VV Nummer 7.1.5 wird angefügt:

    „7.1.5 Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (Nichtversetzung, Nichtbestehen der Nachprüfung, Nichtzuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung), kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Wider-spruch nicht stattgegeben, entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.

    Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung) herbeiführt.

    Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die für die Fachaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.

    Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).“

     

    ABl. NRW. 01/11 S. 42

     

     

     

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