Beschwerden und Anfragen in der Schule Siehe Vortext zum Änderungserlass „Zu BASS 13 – 21 Nr. 1.2“ und Service Seite 44). |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
(VVzAPO-GOSt);
Änderung der Versionen A, B und C
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 11. 2010 – 226.6.03.23-92608/10
Bezug: RdErl. d. MSW v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Der dritte Absatz der Nummer 43.11 in den Versionen A und C erhält jeweils folgende Fassung:
„Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 11, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).“
2. Der dritte Absatz der Nummer 43.11 in der Version B erhält folgende Fassung:
„Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 19 Absatz 4 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).“
ABl. NRW. 01/11 S. 42